Drucksache 15/4897

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Nach § 5 Abs. 1 G10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen nach § 1 G10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, soweit eine
gebündelte Übertragung erfolgt. Beschränkungsmaßnahmen nach dem neuen § 5 Abs. 1 G10 sind zulässig zur
Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren
Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
(1) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland;
(2) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland;
(3) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen
und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung;
(4) der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik
Deutschland;
(5) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im EuroWährungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder
(6) der international organisierten Geldwäsche in Fällen
von erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Für diese Beschränkungen darf der BND Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten bestimmt und geeignet sind. Mit Ausnahme von
Fernmeldeanschlüssen im Ausland dürfen die Suchbegriffe keine Identifizierungsmerkmale zur gezielten Erfassung bestimmter inländischer Fernmeldeanschlüsse
enthalten. Dies gilt auch für Fernmeldeanschlüsse deutscher Staatsangehöriger im Ausland und für solche von
Gesellschaften mit überwiegend deutschem Kapital oder
Vermögen unter mehrheitlicher Kontrolle deutscher Vertretungsberechtigter im Ausland.
Das Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. So legt
das Bundesministerium des Innern in einer „Bestimmung“ fest, in welchen Gefahrenbereichen die Fernmeldeüberwachung stattfinden darf und auf welche Fernmeldeverkehre (Gebiete) sie zu beschränken ist. Diese
Bestimmung bedarf der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Innerhalb dieses vom Gremium
genehmigten Rahmens kann das Bundesministerium des
Innern – auf Antrag des BND – eine Überwachung des
Fernmeldeverkehrs anordnen. Über die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Anordnung – einschließlich der
Verwendung von Suchbegriffen – entscheidet dann die
G10-Kommission.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 G10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G10 nach ihrer Einstellung dem Betroffenen mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks
der Beschränkung ausgeschlossen werden kann und sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. In den Fällen, in denen eine unverzügliche
Löschung von Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 G10 nicht
möglich war, ist eine Mitteilungsentscheidung zu treffen
und die G10-Kommission gemäß § 15 Abs. 7 G10 hierüber zu unterrichten.
b)

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Mit Zustimmung der G10-Kommission hat das BMI im
Berichtszeitraum zu den Gefahrenbereichen
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge
mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 G10),
– Internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit
Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5
Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 G10) und
– Unbefugtes Verbringen von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4 G10)
Beschränkungsmaßnahmen durchgeführt.
Im Einzelnen:
– Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 G10)
Im Berichtszeitraum qualifizierten sich nach dem mit
dem Bundeskanzleramt abgestimmten Prozedere zum
Gefahrenbereich der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland 18 624 G10-Nachrichten. Als nachrichtendienstlich relevant haben sich dabei 27 Meldungen
erwiesen. Davon konnten 5 Meldungen wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a Strafgesetzbuch an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
Die G10-Kommission wurde in allen Fällen, in denen die
personenbezogenen Daten grundrechtlich geschützter
Teilnehmer nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1
G10 gelöscht wurden, über Gründe, die einer Mitteilung
an Betroffene entgegenstehen, unterrichtet. Bei diesen
Fällen konnte eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme durch eine Mitteilung nicht ausgeschlossen werden. Die Mitteilungsentscheidungen wurden daher vorerst zurückgestellt.

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