Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Drucksache 15/4897

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– Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle
Rüstung“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 G10)
Im Berichtszeitraum wurden in diesem Gefahrenbereich
insgesamt 40 286 G10-Nachrichten erfasst. Als nachrichtendienstlich relevant stellten sich dabei 511 Meldungen
heraus. Es erfolgten keine Übermittlungen an Sicherheitsund Strafverfolgungsbehörden. Auch für diesen Bereich
wurde die G10-Kommission über alle Fälle unterrichtet,
bei denen keine unverzügliche Löschung der personenbezogenen Daten grundrechtlich geschützter Teilnehmer
vorgenommen wurde. Eine Mitteilungsverpflichtung gegenüber Betroffenen ist dabei in einem Fall entstanden
und durchgeführt worden.
– Gefahrenbereich „Unbefugtes Verbringen von
Betäubungsmitteln“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4 G10)
Zum Gefahrenbereich des „unbefugten Verbringens von
Betäubungsmitteln in Fällen von erheblicher Bedeutung“
wurden im Berichtszeitraum insgesamt 1 388 G10-Nachrichten erfasst, von denen sich 27 Meldungen als nachrichtendienstlich relevant erwiesen haben. Übermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind
nicht erfolgt. Ebenso wie in den beiden anderen Gefahrenbereichen wurde die G10-Kommission über alle Fälle
unterrichtet, in denen keine unverzügliche Löschung der
personenbezogenen Daten eines grundrechtlich geschütz-

ten Teilnehmers erfolgt war. Mitteilungsverpflichtungen
haben sich nicht ergeben.
3.

Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses bei Gefahr für Leib und
Leben einer Person im Ausland
nach § 8 G10

Nach § 8 G10 dürfen Beschränkungen nach § 1 Abs. 1
G10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen
im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 G10 angeordnet werden,
wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib und Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen, und
wenn dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland
unmittelbar in besonderer Weise berührt sind.
Die Vorschrift soll es u. a. ermöglichen, dass die Bundesregierung sich schützend für entführte deutsche Staatsbürger im Ausland einsetzen kann, um ein rasches Ende
einer Geiselnahme zu erreichen. Diese Bestimmung ermöglicht dem BND in besonderen Krisensituationen die
strategische Fernmeldekontrolle auch außerhalb ihres eigentlichen durch § 5 Abs. 1 G10 umrissenen Bereichs
einzusetzen.
Im Berichtszeitraum sind Beschränkungsmaßnahmen
nach § 8 G10 nicht durchgeführt worden.
Berlin, den 11. Februar 2005
Volker Neumann (Bramsche)
Vorsitzender

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