Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
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erfolgten). Bei den gemäß § 3 Abs. 2 G10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung wegen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu
den Verdächtigen (Hauptbetroffene) bzw. zu anderen
Personen aus deren Umfeld. Um zu prüfen, ob nach
der vorläufigen Zurückstellung im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Mitteilung eingetreten sind,
lässt das Bundesministerium des Innern in regelmäßigen Zeitabständen durch den jeweiligen Bedarfsträger
(BfV, MAD, BND) ermitteln, ob die einer Mitteilung
entgegenstehende Gefährdung des Maßnahmezwecks
zwischenzeitlich entfallen ist oder weiterhin noch besteht.
durchgeführt worden. Seitens des Bundesnachrichtendienstes (BND) sind Maßnahmen weder beantragt noch
solche aus dem Vorberichtszeitraum stammende weitergeführt worden.
Die Anzahl der Verfahren des BfV und des MAD lagen
im Berichtszeitraum insgesamt zwischen 47 und 52 Verfahren. Die Anzahl der betroffenen Personen, auf die sich
die Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 G10 erstreckten,
schwankte zwischen 304 und 358. Die Zahl der Nebenbetroffenen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 G10 variieren zwischen
217 und 265.
Die Schwankungen der Zahlenangaben ergeben sich dadurch, dass die Anordnungen jeweils auf höchstens drei
Monate befristet sind. Sie können auf Antrag – soweit die
Voraussetzungen der Anordnungen fortbestehen – um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden.
Die Anordnungen umfassten einen Großteil der in § 3
Abs. 1 G10 enumerativ aufgeführten Straftaten. Sie betrafen die Bereiche rechts- und linksextremistischer Bestrebungen ebenso, wie sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern sowie Spionage und
sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten.
Gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist ein leichter
Anstieg hinsichtlich der Zahl der Hauptbetroffenen zu
verzeichnen, während die Zahl der Verfahren annähernd
gleich blieb. Im Vergleich zu den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfahren
durch Polizeibehörden ist der Umfang der Beschränkungen nach § 3 G10 durch die Nachrichtendienste eher
gering. So wurden im Jahr 2003 in den Ländern und im
Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts in 4 276 Verfahren Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach
den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet. Die Anzahl der Betroffenen i. S. d. § 100a Satz 2
StPO lag bei insgesamt 10 439 Personen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/4011, S. 5 ff.)
Die im Berichtszeitraum getroffenen Mitteilungsentscheidungen erstreckten sich auf 78 Anordnungsverfahren mit
insgesamt 401 betroffenen Personen (Haupt- und Nebenbetroffenen).
Im Einzelnen wurden im Berichtszeitraum die folgenden
Mitteilungsentscheidungen getroffen:
– Bei 236 Personen/Institutionen hatte die Prüfung ergeben, dass die in § 12 Abs. 1 Satz 1 G10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben
waren. Die Mitteilungsentscheidungen sind daher zunächst bzw. erneut zurückgestellt worden. In diesen
Fällen der vorläufigen Zurückstellung der Entscheidung war bis auf Weiteres davon auszugehen, dass bei
einer Mitteilung eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme nicht ausgeschlossen werden
kann (z. B. weil die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme der Maßnahme wahrscheinlich war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin
Drucksache 15/4897
– Bei 143 Personen/Institutionen wurde vom Bundesministerium des Innern – mit Zustimmung der
G10-Kommission – entschieden, dass diese endgültig
keine Mitteilung erhalten sollen. Die G10-Kommission hat in diesen Fällen einstimmig festgestellt, dass
die Voraussetzungen, einer Nichtgefährdung des
Zwecks der Beschränkungen, auch nach fünf Jahren
nach Beendigung der Maßnahmen noch nicht eingetreten sind, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden
und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl
bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger
vorlagen.
– Bei 22 Personen/Institutionen hat die G10-Kommission entschieden, dass diesen die Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G10 mitgeteilt werden, da eine
Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden konnte.
Im Berichtszeitraum waren keine Klage- bzw. Gerichtsverfahren anhängig.
Im Berichtszeitraum sind bei der G10-Kommission insgesamt 14 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen, die Eingriffe in ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen Nachrichtendienst vermuteten.
In sämtlichen Fällen konnte die G10-Kommission aber
feststellen, dass die Bürgerinnen und Bürger in ihren
Rechten nach Artikel 10 GG durch Maßnahmen nach
Vorschriften des G10 nicht verletzt worden waren.
2.
Strategische Beschränkungen
nach § 5 G10
a)
Allgemeine Voraussetzungen
Strategische Kontrolle bedeutet, dass nicht die Post- und
Fernmeldeverkehrsbeziehungen einer bestimmten Person, sondern Telekommunikationsbeziehungen, soweit
sie gebündelt übertragen werden, nach Maßgabe einer
Quote insgesamt kontrolliert werden. Aus einer großen
Menge verschiedenster Gesprächsverbindungen werden
einzelne ausgewertet, die sich hierfür aufgrund spezifischer Merkmale qualifizieren.