Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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DIE GRÜNEN) und Wolfgang Zeitlmann (CDU/CSU).
Das Gremium ist am 18. Dezember 2002 konstituiert
worden und trat am selben Tag zu seiner ersten Sitzung
zusammen.
Nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kontrollgremiums wechselt der Vorsitz jährlich zwischen der
parlamentarischen Mehrheit und der Minderheit.
Am 18. Dezember 2002 wurde der Abgeordnete Volker
Neumann (Bramsche) (SPD) zum Vorsitzenden des Gremiums gewählt. Er übte sein Amt bis Ende Dezember
2003 aus. Zum stellvertretenden Vorsitzenden war im Dezember 2002 der Abgeordnete Hartmut Büttner (CDU/
CSU) bestimmt worden. Am 1. Januar 2004 hat dieser
den Vorsitz für das Jahr 2004 übernommen. Stellvertreter
war der Abgeordnete Volker Neumann (Bramsche)
(SPD), der zum 1. Januar 2005 wieder den Vorsitz übernommen hat. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde
der Abgeordnete Wolfgang Zeitlmann (CDU/CSU) bestimmt.
III.

Die Durchführung der Kontrolle auf
dem Gebiet des G10

Nach § 1 Abs. 2 G10 unterliegen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G10 der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch die G10-Kommission.
1.

Die Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium

Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische und politische Kontrolle im Bereich des
G10. Neben der Aufgabe, dem Deutschen Bundestag
jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art
und Umfang von Beschränkungsmaßnahmen nach den
§§ 3, 5 und 8 G10 zu erstatten, kommt dem Gremium die
Aufgabe zu, die Mitglieder der G10-Kommission zu bestellen und die Zustimmung zur Geschäftsordnung der
Kommission zu erteilen.
Weiterhin obliegt dem Kontrollgremium die Zustimmung
zu Bestimmungen von Telekommunikationsbeziehungen
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 G10, innerhalb welcher Beschränkungsmaßnahmen angeordnet werden dürfen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 G10 hat das für die Anordnung
einer Beschränkungsmaßnahme nach dem G10 zuständige Bundesministerium in Abständen von höchstens
sechs Monaten das Kontrollgremium über die Durchführung des G10 zu unterrichten. Dabei geht es nicht um
Einzelfälle, sondern um eine Gesamtübersicht der Beschränkungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse sowie allgemein um Grundsatzfragen bei der Durchführung von
Eingriffen in das Grundrecht aus Artikel 10 GG.
Diese Halbjahresberichte enthalten dabei einen Überblick
über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im
Berichtszeitraum durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen. Die Berichte entsprechen insoweit denjenigen, die
die Staatsanwaltschaften gem. § 100e StPO der jeweils
zuständigen obersten Justizbehörde erstatten. Die Kontrollkompetenz des Parlamentarischen Kontrollgremiums

Drucksache 15/4897

erschöpft sich dabei aber nicht in der Entgegennahme der
Berichte, sondern erstreckt sich im Kern vielmehr darauf,
von den zuständigen Bundesministerien jederzeit Auskunft über alle Aspekte der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung verlangen zu können.
Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde auch im
vorliegenden Berichtszeitraum entsprechend der gesetzlichen Regelung in halbjährlichen Abständen über Anlass,
Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten
Beschränkungsmaßnahmen sowie über die erfolgten Mitteilungsentscheidungen unterrichtet.
2.

Die Kontrolle durch die G10-Kommission

Die Kontrolle der im Einzelfall angeordneten und zu vollziehenden Beschränkungsmaßnahmen nach dem G10 obliegt der G10-Kommission.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat zu Beginn
der 15. Wahlperiode nach Anhörung der Bundesregierung vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder benannt (vgl. hierzu ausführlich Bundestagsdrucksache 15/2616, S. 3).
Der Tätigkeit der G10-Kommission hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1999
(BVerfGE Bd. 100, S. 313 [S. 401]) eine wesentliche Bedeutung beigemessen. Das G10 trägt diesen Vorgaben in
§ 15 G10 Rechnung. Die G10-Kommission entscheidet
als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes
Organ von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden
über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrolle der G10-Kommission
erstreckt sich dabei auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G10 erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über
die Mitteilung an Betroffene. Mit der Neuregelung des
G10 im Jahre 2001 wurden die bestehenden Einsichtsund Zutrittsrechte der Kommission insoweit besonders
ausgestaltet.
Im Berichtszeitraum hat die Kommission – wie in der
Vergangenheit – in ihren monatlichen Sitzungen in jedem
Einzelfall über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der
jeweiligen Beschränkungsmaßnahmen entschieden. Ferner hat sie Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern
überprüft und die Petenten entsprechend dem Ergebnis
ihrer Prüfung beschieden.
Die Mitglieder der G10-Kommission haben sich darüber
hinaus auch vor Ort bei den Diensten über die Umsetzung
der Bestimmungen des G10 informiert. Die Kommission
hat sich hierbei über technische Neuerungen und Entwicklungen unterrichten lassen und Einblick in den Ablauf von der Erfassung eines Telekommunikationsverkehrs über die Auswertung bis hin zur Kennzeichnung,
Protokollierung, Löschung oder Weitergabe der aufgefangenen Meldung an andere Behörden erhalten. Die
Kommission hat dabei insbesondere das juristische Prüfungsverfahren innerhalb der Dienste in Augenschein genommen.

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