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Anwendungsbereich des IFG

3.1 Die Informationspflicht der
Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW)
Die KfW weigert sich seit Jahren, ihre Informations­
pflicht nach dem IFG zu erfüllen. Nun hat das Verwal­
tungsgericht Frankfurt am Main (VG Frankfurt/M.) in
zwei erstinstanzlichen Verfahren meine Rechtsauffas­
sung bestätigt und die Behördeneigenschaft der KfW
sowie damit ihre grundsätzliche Verpflichtung zur
Gewährung des Informationszuganges nach dem IFG
bestätigt.
Die Betreiberin einer Nachrichtenseite hatte an die KfW
einen Antrag auf Herausgabe von Unterlagen über das
Entwicklungshilfe-Projekt des Salonga Nationalparks in
der Demokratischen Republik Kongo gestellt. Hintergrund waren strafrechtliche Vorwürfe gegen die Manager des Nationalparks, unter anderem wegen Bildung
privater Milizen und deren Vorgehen gegen die indigene
Bevölkerung. Der Antrag wurde von der KfW mit der
Begründung abgelehnt, die KfW sei keine „Behörde des
Bundes“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, also nicht auskunftspflichtig. Ein Anspruch auf Informationszugang
ihr gegenüber bestünde nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme, was aber bei der
Förderung des Salonga Nationalparks nicht der Fall sei.
In seiner Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren hat das VG Frankfurt/M. deutlich gemacht,
dass die KfW als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1
IFG anzusehen ist (Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 11 L
1125/19. F, S.8).
In dem zweiten, ebenfalls noch nicht abgeschlossenen,
Verfahren geht es um den Zugang zu Jahresberichten
der Innenrevision der KfW (VG Frankfurt/M., Urteil vom
20. November 2019, 11 K 5067/17 f., Rn. 18). Hier war
ebenfalls zunächst zu klären, ob und wenn ja, nach welcher Fallvariante des § 1 Abs. 1 IFG die KfW den Einblick
in ihre Akten erlauben muss. Auch hier sieht das VG
Frankfurt/M. die KfW grundsätzlich in der Informati-

onspflicht nach § 1 Abs. 1 S.1 IFG und bestätigt damit
meine Rechtsauffassung (s. zu einer solchen Fallkonstellation dazu auch bereits meinen 3. Tätigkeitsbericht,
Nr. 5.6.2).
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG sind die Behörden des Bundes
zur Gewährung des Informationszuganges verpflichtet.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird durch § 1
Abs. 1 S. 2 IFG auf sonstige Bundesorgane und -einrichtungen ausgedehnt, soweit diese öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Damit ist beispielsweise auch die Bundesbank informationspflichtig,
soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben
wahrnimmt. Die KfW vertritt die Auffassung, sie sei
ebenfalls zu den sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 IFG zu zählen,
und verweist dazu auf die Gesetzesbegründung zum
IFG. Danach sollen Behörden und Einrichtungen, die
nur teilweise öffentlich-rechtlich tätig werden, auch nur
insoweit zum Informationszugang verpflichtet sein. Dies
gelte insbesondere für die Kreditinstitute des Bundes, so
die insoweit „unscharfe“ Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1
S. 2 IFG (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 7 f.), die die
in der Regelung selbst verwendete, allgemein anerkannte und damit maßgebliche Begrifflichkeit verkennt.
Diese Auffassung teile ich nicht: Die KfW gehört als Anstalt des öffentlichen Rechtes (§ 1 Abs. 1 KfW-Gesetz) zur
mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Artikels 86
GG und ist deshalb „Behörde des Bundes“ im Sinne des
§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Richtig verstanden, stellt § 1 Abs. 1 S. 2
IFG lediglich klar, dass auch Bundesorgane der Legislative und Judikative dem IFG unterfallen, soweit sie ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben z. B. im Bereich
der Inneren Verwaltung wahrnehmen, also nicht ihre
nach außen wirkenden verfassungsrechtlichen Kernaufgaben der Rechtsprechung oder der Gesetzgebung.
Behörden des Bundes sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG
auskunftspflichtig, sofern sie nicht wie die Nachrichtendienste des Bundes durch eine sog. „Bereichsausnahme“
von der Informationspflicht befreit sind. § 1 Abs. 1 S. 1
IFG differenziert auch nicht danach, ob eine BundesTätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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