behörde hoheitlich, erwerbswirtschaftlich oder im Rahmen fiskalischer Hilfsgeschäfte privatrechtlich handelt.
Auch nach diesen beiden erstinstanzlichen Entscheidungen hält die KfW an ihrer restriktiven Linie fest und
möchte diese Grundsatzfrage höchstrichterlich klären
lassen.

3.2 Herausgabe von Informationen
über NSU-Terroristen Uwe Mundlos aus Personalakten
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Pflicht zur Her­
ausgabe von Informationen aus Personalakten Dritter
in letzter Instanz bestätigt.
Bereits in meinem 6. Tätigkeitsbericht (Nr. 2.1.6) hatte
ich über die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG)
vom 5. Mai 2017 (Az. 15 A 1578/15) zu diesem Thema
berichtet. Nach Auffassung des OVG war das Bundesministerium der Verteidigung zur Herausgabe von Informationen über das Mitglied der Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) Uwe Mundlos auch
aus Personalakten Dritter verpflichtet. Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im
Ergebnis nun letztinstanzlich bestätigt (Urteil vom
28. Februar 2019, Az. 7 C 20/17).
Im Gegensatz zum OVG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Zugangsanspruch für Informationen
aus Personalakten noch lebender Bundeswehrangehöriger bei fehlender Einwilligung jedoch nicht auf das
IFG gestützt, sondern auf das Personalaktenrecht der
Bundeswehrangehörigen. Zwar ist auch nach Auffassung des BVerwG der Zugang nach dem IFG nicht
grundsätzlich wegen des Vorrangs des Soldatengesetzes
ausgeschlossen, jedoch stehe dem Auskunftsanspruch
nach dem IFG hier der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2
IFG entgegen. Wie das BVerwG betont, ist der absolute
Schutz von Personalakten nach § 5 Abs. 2 IFG entgegen
der Auffassung des OVG (a. a. O. Rn. 103) nicht mit Blick
auf das Maß des im damaligen § 29 Soldatengesetz (SG)
ausgeformten Vertraulichkeitsschutzes zu beschränken.
Vielmehr ließe sich der durch § 5 Abs. 2 IFG gewährte absolute Schutz vor einem Informationszugang nur durch
eine Einwilligung der betroffenen Personen überwinden
(a. a. O. Rn. 22).
Im Ergebnis bejaht das BVerwG aber den Zugang zu den
begehrten Informationen auf der Grundlage des § 29
Abs. 3 SG, da dieser im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 IFG die
Möglichkeit einer Abwägung der widerstreitenden Interessen eröffne (a. a. O. Rn. 24). Die Vorschrift des § 29
Abs. 3 SG stelle auch eine Anspruchsgrundlage zuguns10

Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

ten eines privaten Dritten dar, die im Falle eines berechtigten, höherrangigen Interesses ein Recht auf Auskunft
vermittele und sich unter bestimmten Konstellationen
auch zu einem Zugangsanspruch verdichten könne
(a. a. O. Rn. 25 f.).
Hinsichtlich des Zugangs zu Informationen aus Personalakten bereits verstorbener Bundeswehrangehöriger
sieht das BVerwG neben dem Anspruch aus § 29 SG auch
den Anspruch nach dem IFG als gegeben. Entgegen der
Auffassung des OVG vermittele § 5 IFG nämlich keinen
postmortalen Persönlichkeitsschutz und sei daher nicht
anwendbar.
Im Ergebnis setzt das BVerwG mit diesem Urteil seine
bereits für das Personalaktenrecht beamteter Bediensteter entwickelte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom
29. Juni 2017, Az. 7 C 24/15) fort. Zugang zu Informationen aus Personalakten Lebender kann auf Grundlage
des IFG somit nur gewährt werden, wenn diese im
Rahmen der erforderlichen Drittbeteiligung ihre Einwilligung erteilt haben. Ansonsten kommt ein Anspruch
allenfalls nach dem jeweils geltenden Personalaktenrecht in Betracht. Für Informationen aus Personalakten
bereits Verstorbener kann hingegen auch ein Anspruch
nach dem IFG bestehen.

3.3 Verschiedene Wege zu Auskunft und Akteneinsicht
Ansprüche auf Auskunft über amtliche Informationen
oder auf Akteneinsicht können sich nicht nur aus dem
IFG, sondern auch aus anderen Gesetzen ergeben.
Nach § 1 Abs. 2 IFG kann eine Behörde den Anspruch
auf Zugang zu amtlichen Informationen auch durch
Erteilung von Auskünften oder Akteneinsicht erfüllen.
Das IFG ist nicht die einzige Anspruchsgrundlage für
einen Informationsanspruch gegenüber einer Behörde
des Bundes. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen
Informationen mit Ausnahme des § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und des § 25 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) den Regelungen des IFG vor.
Daneben können sich aber auch Ansprüche u. a. aus
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem
Presserecht ergeben. Die Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen voneinander gestaltet sich
insbesondere dann schwierig, wenn eine antragstellende
Person Zugang zu amtlichen Informationen begehrt,
ohne eine Rechtsgrundlage zu benennen. Daher soll im
Folgenden ein Überblick über einige spezialgesetzliche
Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen gegeben werden:

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