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Kurioses aus der Ombudstätigkeit

8.1 Firmenname als personenbezogenes Datum

hat oder wenn das Informationsinteresse des Antragstellenden das schutzwürdige Interesse des Dritten am
Informationsausschluss überwiegt.

Bei der Bezeichnung eines Spargelhofes kann es sich um
ein personenbezogenes Datum einer natürlichen Person
handeln. Vor Offenlegung eines solchen Hofnamens ist
daher ein Drittbeteiligungsverfahren erforderlich.

Das Verfahren beim AA war daher nicht zu beanstanden.

Auf dem Instagram-Account von Heiko Maas wurde die
Mitteilung veröffentlicht, der Außenminister habe bei
einem Besuch des Bundeswehrkontingents in Jordanien
den deutschen Soldatinnen und Soldaten 50 kg Spargel
als Gruß aus der Heimat mitgebracht.
Ein Bürger bat das Auswärtige Amt (AA) um Auskunft,
welche Kosten für den Kauf der 50 kg Spargel angefallen
sind und wo diese gekauft wurden. Das AA teilte dem
Antragsteller mit, dass der Spargel von einem Spargelhof in Brandenburg bezogen wurde und 6,50 € pro Kilo
kostete.
Auf die Bitte des Antragstellers um Angabe der Adresse
des Spargelhofes teilt das AA mit, dass es sich bei der
Angabe der Adresse des Betriebes im vorliegenden Fall
um personenbezogene Daten handele, die nicht herausgegeben werden könnten. Für die gewünschte Auskunft
müsse zunächst ein Drittbeteiligungsverfahren nach
§ 5 Abs. 1 IFG durchgeführt werden.
Der Petent wandte sich daraufhin an mich und bat um
Vermittlung, weil er der Meinung war, die Daten eines
Spargelhofes seien keine personenbezogenen Daten
eines Dritten.
Bei der Angabe des Namens des Spargelhofes kann es
sich jedoch um ein personenbezogenes Datum handeln,
sofern der Spargelhof unter dem Inhabernamen und
nicht als Kapitalgesellschaft und damit als juristische
Person geführt wird. Die Offenlegung ist dann nur
nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens
möglich, da Zugang zu personenbezogenen Daten nur
dann gewährt werden darf, wenn der Dritte eingewilligt

8.2 Konkretisierung eines
IFG-Antrags
IFG­Anträge bedürfen mitunter der Konkretisierung.
Wer einen Antrag stellt, ist insoweit „in der Pflicht“.
Ist ein Antrag konkretisiert, sollte eine erbetene Gebüh­
renprognose zeitnah erstellt und übermittelt werden.
Der Antrag ist dann – sofern nicht zurückgezogen –
unverzüglich zu bearbeiten.
Am 7. August 2018 beantragte ein Journalist die Übersendung von „Abschriften aller Akten im Aktenbestand
der Bundestagsverwaltung, die mit dem Aufstellen von
Eimern zum Auffangen von Wasser, das von der Decke
tropft, zusammenhängen, einschließlich möglicherweise
existierender Unterlagen zu etwaigen Regressforderungen gegenüber Architekten, Dienstleistern, etc.“.
Da der Antrag keine zeitliche Eingrenzung enthielt und
sich für die Bundestagsverwaltung nicht erkennbar auf
einen bestimmten Verwaltungsvorgang bezog, wurde
der Antragsteller um Konkretisierung des Antrages bis
zum 13. September 2018 gebeten. Anderenfalls werde
davon ausgegangen, dass er seinen Antrag nicht weiter
verfolge.
Hierauf reagierte der Antragsteller nicht. Das Justiziariat der Bundestagsverwaltung nahm daher an, dass
der Antragsteller kein Interesse mehr an einschlägigen
Dokumenten habe. Der Antragsteller bat mich jedoch
im Dezember 2018 um Vermittlung.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2019 erläuterte
die Bundestagsverwaltung den bisherigen Ablauf des
Verfahrens. Anschließend nahm sie mit Schreiben vom
4. Februar 2019 das Verfahren wieder auf. Da der Petent

Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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