mit Tätigkeitsschwerpunkten im Presse- und Informationsfreiheitsrecht teil. In allen Stellungnahmen wurde
die überragende Bedeutung einer auf der Basis einer
klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage gut und zeitnah
informierten Presse deutlich gemacht. Die Position des
BVerwG zur fehlenden kompetenzrechtlichen Grundlage
der Pressegesetze der Länder wurde von den beteiligten
Rechtswissenschaftlern allerdings deutlich kritisiert.
Das Plenum folgte der Beschlussempfehlung des Innenausschusses und lehnte die beiden Vorlagen ab.
Die für eine gelebte Demokratie essentielle Informationsaufgabe der Presse und der anderen Medien setzt
auch nach meiner Auffassung starke Informationsrechte
dieser Akteure voraus. Ob die Institutsgarantie einer
freien Presse in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG implizit auch ein
20
Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
subjektives Grundrecht der Presseangehörigen auf
Informationszugang begründet, mag verfassungsrechtlich weiter diskutiert werden. Unabhängig davon
begründet die Institutsgarantie der Presse in Art. 5 GG
meines Erachtens eine Verpflichtung der Gesetzgeber in
Bund und Ländern, ein effizientes rechtliches Informationsinstrumentarium mit klaren und eindeutigen Regelungen unter Beachtung konfligierender, grundrechtlich
geschützter privater und (ebenfalls) verfassungsrechtlich geschützter sonstiger Belange zu schaffen. Die
bereits bestehenden Instrumente müssen zudem immer
wieder evaluiert werden. In diesem Sinne sehe ich die
Diskussion um ein wirksames Presseauskunftsrecht als
immer wiederkehrende Daueraufgabe, die noch lange
nicht abgeschlossen ist.