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entsprechende Verpflichtung geschaffen. Das BMI ist
dieser Verpflichtung mit der Einrichtung des allgemein
bekannten E-Mail-Postfachs nachgekommen. Eine
Pflicht zur Schaffung weiterer elektronischer Zugänge
besteht darüber hinaus nicht, so dass sich ein Anspruch
auf eine Kommunikation via Twitter weder aus dem IFG
noch aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergibt. In
der bloßen Nutzung von Social Media (wie z. B. Twitter,
Facebook, Instagram, Periscope, Snapchat) durch Behörden kann auch keine (konkludente) Eröffnung eines
weiteren Zugangs für die elektronische Kommunikation
gesehen werden.
Die Behörden der Bundesverwaltung setzen Social
Media ausschließlich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ein, um über ihre Tätigkeit, Vorhaben und Ziele
zu informieren (vgl. BT-Drs. 18/6609, Seite 1). Zwar ist
auch die direkte Kommunikation mit den Behörden
möglich, etwa mittels Kommentaren zu bestimmten
Veröffentlichungen, jedoch ist eine Beantwortung
komplexer Fragestellungen oder gar die Antragstellung
in Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Somit geben
die Behörden des Bundes auch keinen Anlass zu der
Annahme, dass eine Antragstellung auf diesem Weg
möglich sein soll.
Darüber hinaus spricht aber auch die konkrete Nutzung
von Social Media durch Behörden gegen eine Zugangseröffnung für die elektronische Kommunikation.
Im Ergebnis war daher die Weigerung des BMI, einen
Antrag auf Informationszugang per Twitter zu bescheiden, nicht zu beanstanden.
Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit