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Verfahrensrecht
5.1 Anonyme und pseudonyme
Antragstellung nach dem IFG ist
auch eine Frage des Datenschutzes
Auch im Rahmen eines IFGVerfahrens bedarf die Ver
arbeitung personenbezogener Daten einer rechtlichen
Grundlage. Eine solche fehlt jedoch für die Anforderung
einer postalischen Erreichbarkeit der Antragsteller in
einfachen Fällen.
Bereits in meinem 5. Tätigkeitsbericht (Nr. 2.2.2) hatte
ich über die grundsätzliche Zulässigkeit von anonymen
oder pseudonymen IFG-Anträgen berichtet. Obwohl
ich meine Rechtsauffassung in einem Schreiben an
alle Bundesministerien nochmals verdeutlicht und die
datenschutzrechtlichen Aspekte erläutert habe, halten
mehrere Behörden an ihrer bisherigen Praxis fest. Sie
verlangen weiterhin von den Antragstellern vor Bearbeitung ihrer IFG-Anträge grundsätzlich deren postalische Erreichbarkeit. Diese Praxis verstößt nach meiner
Rechtsauffassung gegen Datenschutzrechte der Antragstellenden.
Da unter anderem das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat (BMI) seine Praxis im Umgang mit
anonymen/pseudonymen Anträgen nicht umgestellt hat,
habe ich gegen das Ministerium ein datenschutzrechtliches Verfahren zum Erlass einer Abhilfemaßnahme
nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO eingeleitet. Zum Zeitpunkt
des Redaktionsschlusses zu diesem Tätigkeitsbericht
befanden sich zwei Bescheide zum Erlass einer Verwarnung und einer Weisung in Vorbereitung.
5.2 Kein IFG-Antrag über Twitter
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Entgegennahme
von Anträgen auf Informationszugang über Social Media.
Ein Petent wandte sich an mich, da sein über Twitter
gestellter Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG durch
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) nicht bearbeitet wurde. Das BMI teilte mir mit,
dass die Stellung eines Antrags auf Informationszugang
nach dem IFG grundsätzlich auch in elektronischer
Form zulässig sei. Diese Möglichkeit bestehe jedoch
nur insoweit, wie die Behörde einen Zugang zur elektronischen Kommunikation im Sinne des § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eröffnet habe. Für diese
Zugangseröffnung sei nicht nur die technische Ausstattung entscheidend. Notwendig sei ebenso die erkennbare Bereitschaft, die Kommunikation über diesen Weg zu
führen. Eine Pflicht hierzu bestehe grundsätzlich nicht.
Eine solche Pflicht bezüglich sozialer Netzwerke ergebe
sich auch nicht aus § 2 E-Government-Gesetz (EGovG).
Diese Norm begründe lediglich die Pflicht zur Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer
Dokumente. Dem sei das BMI durch die Bereitstellung
eines E-Mail-Kontaktes nachgekommen. Eine Pflicht zur
Eröffnung jedes elektronischen Zugangs sei weder aus
der Norm ersichtlich noch möglich. Die Bereitschaft zur
Zugangseröffnung sei auch nicht durch die behördliche
Nutzung eines sozialen Mediums konkludent erklärt.
Das BMI wolle nur über bürgernahe Medien unverbindlich Informationen mitteilen und einfache Anfragen
beantworten können.
Dieser Rechtsauffassung habe ich nicht widersprochen.
Eine elektronische Antragstellung ist auch in IFG-Verfahren möglich, da das IFG für die Antragstellung keine
bestimmte Form vorsieht. Laut der Gesetzesbegründung
zum IFG (BT-Drs. 15/4493, Seite 14) kann der Antrag
schriftlich, mündlich – auch telefonisch – oder durch
schlüssiges Handeln gestellt werden. Ergänzend wird
in der Gesetzesbegründung zudem ausgeführt, dass die
elektronische Form der schriftlichen Form grundsätzlich
gleich steht. Diese Aussagen finden ihre Grundlage im
– auch für IFG-Verfahren einschlägigen – VwVfG. Nach
§ 3a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer
Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür
einen Zugang eröffnet. Eine Pflicht der Bundesbehörden
zur Zugangseröffnung wird hierdurch nicht begründet.
Erst mit der Verabschiedung des EGovG wurde eine
Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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