pretationsakt „Eins zu eins“ ohne Gewichtung, Filterung
und Reduktion wiedergeben. Je umfangreicher und
„zeichenreicher“ der Informationsträger ist, desto eher
ist bei der Auskunft eine Interpretation mit der Folge
einer „qualitätsändernden Reduktion“ des Informationsgehaltes zu erwarten. Letztlich ist diese für § 9 Abs. 3 IFG
entscheidende Frage einer Identität der Information bei
Betrachtung eines jeden Einzelfalles zu prüfen und zu
entscheiden.
In der Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsrecht
der Länder wurde eine Deckungsgleichheit bisher sogar
in den Fällen verneint, in denen vom Antragsteller eine
erneute Einsicht in bereits eingesehene Akten stattfinden sollte, wenn die zweite Einsicht „unter dem Blickwinkel einer anderen Fragestellung“ stattfinden sollte
(vgl. OVG Schleswig-Holstein, NVwZ 2013, 810).
Der Journalist erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht.
4.6 Fuhrpark der Auslandsvertretungen
Wenn der Zugang nach § 3 Nr. 1 c) IFG abgelehnt werden
soll, bedarf es einer konkreten Begründung.
Ein Petent hatte beim Auswärtigen Amt (AA) Auskünfte
zum Fahrzeugpark der Auslandsvertretungen und zu
Flugreisen der Botschaftsangehörigen beantragt. Er
hatte seinen Antrag zwar (nur) auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes gestützt, das AA seinen Antrag
gleichwohl aber (auch) nach dem IFG bearbeitet, weil es
sich bei den begehrten Informationen nicht ausschließlich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3
UIG handelte. Damit war meine Anrufung möglich und
der Zugang zu einem Vermittlungsverfahren gem. § 12
Abs. 1 IFG eröffnet.
Der Petent begehrte u. a. Auskunft zu Typenbezeichnungen, Schadstoffklassen und -ausstoß sowie zum Normverbrauch der Dienstfahrzeuge. Diese lehnte das AA ab
und begründete die Verweigerung der Auskunft mit der
Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit gemäß
§ 3 Nr. 1 c) IFG. Der Petent beschwerte sich insbesondere
darüber, dass die Begründung sehr kursorisch sei und
nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Konkretisierung entspreche. Sie sei allenfalls auf die Typenbezeichnung anwendbar, da es höchstens um die öffentliche
Wahrnehmung der Dienstfahrzeuge gehe.
16
Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Das Auswärtige Amt hat mir in seiner Stellungnahme
die Hintergründe für die ablehnenden Entscheidungen erläutert. Demnach sind die Dienstkraftfahrzeuge
der Botschaften und Konsulate integraler Bestandteil
bestehender Sicherheitskonzepte. Das Bekanntwerden
der erfragten Daten würde zu Lücken in diesen Sicherheitskonzepten führen, detaillierte Angaben über den
Fuhrpark dürften zum Schutz der Bediensteten im Ausland nicht herausgegeben werden. Die Herausgabe der
Typenbezeichnungen von Dienstfahrzeugen würde die
Gefährdung der Botschafts- und Konsulatsangehörigen
definitiv erhöhen.
Da Angaben zur Schadstoffklasse und zum Schadstoffausstoß Rückschlüsse auf den Fahrzeugtyp zulassen, können auch diese Angaben nicht weitergegeben
werden. Das Auswärtige Amt hat seine Ablehnungen
entsprechend auf § 3 Nr. 1 c) IFG gestützt, wonach kein
Informationszugang besteht, wenn das Bekanntwerden
der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben können.
Es hat dem Petenten die Gründe allgemein dargelegt;
spezifischere Angaben wären nicht vertretbar gewesen.
Hiergegen bestanden letztlich keine Bedenken. Auch ich
gehe davon aus, dass z. B. Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu Abgasemissionen Rückschlüsse
auf die Motorisierung und die Sicherheitsausstattung
von Dienstfahrzeugen ermöglichen. Derartige Informationen sind geeignet, das Risiko von Anschlägen und
Entführungsversuchen zu erhöhen.
Zudem hat der Petent die Erteilung von Auskünften über
den Umfang der durch Flüge der Angehörigen der Vertretung verursachten Emissionen sowie deren Kompensation gem. dem Beschluss des Bundeskabinetts vom
22. August 2007 beantragt. Emissionen aus dem Luftverkehr werden nach dem Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG),
hier Anlage 1 Teil 2 Nr. 33 zum TEHG, kompensiert.
In seiner Antwort hatte das AA den Petenten auf die
entsprechende Pressemitteilung des Umweltbundesamtes vom 07. Dezember 2018 hingewiesen, welches die
Kompensation für die Bundesregierung durchführt. Der
Petent beschwerte sich bei mir insbesondere darüber,
dass dies die jeweilige Auslandsvertretung nicht von der
Erfassung entsprechender Informationen entbinde. Der
Petent sah hier einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung von Umweltinformationen, der allerdings nicht
von mir zu prüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren
gewesen wäre.