der Beklagten angeführten, auf die Arbeit des Petitionsausschusses bezogenen Vertraulichkeitsbestimmungen
betreffen nur dessen Tätigkeit und dessen Informationen; im Verhältnis zum verfügungsberechtigten
Bundesministerium sind sie ohne Bedeutung“. Somit
konnte sich das BMF nicht auf den Ausschlussgrund
des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. der GO-BT berufen.
Da das Schreiben des BMF aber als Verschlusssache eingestuft war, durfte dem Petenten aus diesem Grund der
Informationszugang verweigert werden.

4.4 Ausnahme von der Informationsfreiheit nach § 21a Finanzverwaltungsgesetz
Das IFG verlangt keine absolute Transparenz in jeder
Phase eines Gesetzgebungsverfahrens und der an­
schließenden Interpretation und Konkretisierung der
gesetzlichen Vorgaben durch Verwaltungsvorschriften.
Spätestens nach Verabschiedung eines Gesetzes sollten
aber die „vorparlamentarische Entstehungsgeschichte“
und die Entstehung der untergesetzlichen Auslegungs­
und Anwendungshinweise transparent gemacht werden.
Die Landesfinanzbehörden verwalten im Auftrag des
Bundes zahlreiche Steuern. Um einen einheitlichen Vollzug der Steuergesetze zu gewährleisten und Steuerdelikten rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten, stimmen
sich die Länder untereinander und mit dem Bund ab.
Dies erfolgt in regelmäßigen Sitzungen der Referatsleitungen der Finanzministerien, mitunter auch im schriftlichen Verfahren. Die Abstimmungen dienen u. a. der
Vorbereitung allgemeiner Weisungen an die Finanzämter. Soweit steuerliche Einzelfälle erörtert werden, steht
einer Veröffentlichung das Steuergeheimnis entgegen.
Auf Anstoß des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) wurde nun mit § 21a Finanzverwaltungsgesetz
(FVG) eine Regelung zur Vertraulichkeit der Sitzungen
und der Beratungen im schriftlichen Verfahren geschaffen, die über § 3 Nr. 4 IFG zum Ausschluss des Informationszuganges führt:
Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn die Information einer
durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder
(wie hier durch § 21a FVG geschaffenen) Vertraulichkeitspflicht unterliegt.

Eine Notwendigkeit für die besondere Vertraulichkeitsregelung in § 21a FVG sehe ich nicht, da es mit dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b) IFG bereits einen (zeitlich
befristeten) Ausschlussgrund zum Schutz behördlicher
Beratungen gibt. Der nunmehr vorgesehene generelle,
im konkreten Einzelfall nicht näher zu begründende
Ausschluss des Informationszuganges schränkt die
notwendige Transparenz von Steuergesetzgebung und
-anwendung unverhältnismäßig ein. Diese Transparenz
ist besonders wichtig, wenn es um die Interpretation
der Steuergesetze und damit letztlich um die konkrete
Ausgestaltung der Besteuerung vor Ort geht, durch die
ein Großteil der Bevölkerung unmittelbar finanziell
betroffen ist.

4.5 Auskunftserteilung schließt
Übermittlung von Kopien nicht aus
Auch nach Erteilung einer Auskunft kann ein Anspruch
auf Informationszugang durch Zusendung von Kopien
bestehen.
Ein Journalist hatte sich mit Fragen zu dem Briefwechsel
zwischen dem Bundeskanzleramt (BKAmt) und der Witwe des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl hinsichtlich amtlicher Unterlagen, die sich noch in privatem
Besitz befinden könnten, an das BKAmt gewandt. Dieses
hatte dem Journalisten die erbetene (hier presserechtliche) Auskunft zu dem Briefwechsel erteilt.
Der Journalist wandte sich daraufhin erneut an das
BKAmt und bat unter Berufung auf seinen Anspruch
nach dem IFG um die Übersendung von Kopien der
fraglichen Schreiben. Diesen Antrag lehnte das BKAmt
mit der Begründung ab, dass er bereits über die begehrte Information verfüge und deshalb eine (nochmalige)
Auskunft nach § 9 Abs. 3 IFG nicht erteilt werden müsse.
Für den Ausschluss eines Informationszugangs nach
§ 9 Abs. 3 IFG bedürfe es keiner „strengen“ Identität
zwischen der beantragten und der beim Antragsteller
bereits vorhandenen Information.
Eine „Auskunft“ fasst die wesentlichen Elemente eines
Sachverhaltes inhaltlich in mitunter sehr komprimierter
Form zusammen. Sie setzt also eine Interpretationsleistung und Reduktion voraus und lässt dabei in der
Regel Details weg oder verkürzt diese. Dem gegenüber
enthält die Kopie alle schriftlichen und nicht schriftlichen Zeichen, die den Informationsgehalt mit allen
inhaltlichen Details ohne zwischengeschalteten Inter-

Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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