wenn diese Information zu einer Einflussnahme Dritter
bei Entscheidungen führen könne, die in der Zuständigkeit der Regierung liegen. Diese Gefahr bestehe bei
Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von
Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die
Entscheidung noch nicht getroffen sei.
Nach meiner Rechtsauffassung kann diese Argumentation des BMI hinsichtlich § 3 Nr. 3 lit. b) i. V. m. § 4 IFG
nicht überzeugen. Der behördliche Entscheidungsprozess war zum Zeitpunkt des Informationsantrags längst
abgeschlossen und der Masterplan Migration war bereits
im Internet veröffentlicht. Die vom BMI zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft hingegen eine Konstellation, in der die Information bereits
vor Abschluss der Entscheidungsfindung begehrt wurde.
Von daher lag hier auch keine Gefährdung der „Freiheit
und Offenheit der (künftigen) Willensbildung innerhalb
der Bundesregierung“ vor, die durch „einengende Vorwirkungen“ einer nachträglichen Publizität (dazu
BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, BVerwG 7 C 19.17,
Rn 18) hätte beeinträchtigt werden können. Insofern
ist diese vom Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich verwendete Argumentationslinie im vorliegenden
Fall nicht tragfähig. Meines Erachtens reicht eine nicht
näher substantiierte Behauptung einer solchen „einengenden Vorwirkung“ für die Verweigerung des Informationszugangs nicht aus.
Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des
§ 3 Nr. 4 IFG reicht allein die formelle Tatsache der
Einstufung als Verschlusssache für einen Ausschluss
vom Informationszugang nicht aus. Voraussetzung
ist eine auch weiterhin bestehende Erforderlichkeit
vertraulicher Behandlung und somit die weiterhin
bestehende materielle Richtigkeit der Einstufung als
Verschlusssache. Das BMI geht davon aus, dass diese
Einstufung für die weitere Umsetzung des Masterplans
erforderlich ist. Ich habe gegenüber dem BMI meine
Zweifel dargelegt, ob dies hinsichtlich aller Dokumente
und Informationen der Fall ist. Meine Vermittlung führte
aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen
nicht zum Informationszugang.

14

Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

4.3 Informationszugang bei einem
Bundesministerium zu Schreiben
an Ausschüsse des Deutschen
Bundestages
Der Zugang zu Schreiben eines Bundesministeriums
an Ausschüsse des Deutschen Bundestages ist nicht
grundsätzlich ausgeschlossen. Parlamentarisches
Binnenrecht in der Geschäftsordnung des Bundestages
begründet keine Sperrwirkung für den Informationszu­
gang bei parlamentsexternen Stellen.
Ein Petent beantragte beim Bundeministerium der
Finanzen (BMF) die Übersendung eines Schreibens an
den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.
Das BMF verweigerte die Herausgabe dieses Schreibens
unter anderem unter Berufung auf den Ausschlussgrund
des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. §§ 69, 73 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages (GO-BT). Zur Begründung
führte es aus, dass gemäß § 69 Absatz 1 GO-BT die Beratungen der Ausschüsse grundsätzlich nicht öffentlich
seien. Gemäß der nach § 73 Abs. 3 GO-BT ergangenen
Richtlinien zur Behandlung von Ausschussprotokollen
nicht-öffentlicher Sitzungen/Beratungen dürfe nur
derjenige, der ein berechtigtes Interesse nachweise,
Protokolle nicht-öffentlicher Ausschusssitzungen, die
keine Verschlusssachen sind, in den der Verwaltung des
Bundestages unterstehenden Räumen einsehen. Gemäß
Ziffer III der Richtlinien gelte diese Regelung für Ausschussdrucksachen entsprechend.
Diese Rechtsauffassung teile ich nicht. Zwar kann der
Deutsche Bundestag durch Geschäftsordnung intern
den Zugang zu Dokumenten regeln, jedoch entfalten
diese Regelungen keine Außenwirkung in Bezug auf
die von Bundesministerien verfassten und dort vorhandenen Schreiben. Die GO-BT als „Binnenrecht“ des
Parlamentes stellt keine zugangslimitierende Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar. Für das Rechtsverhältnis zwischen „parlamentsexternen“ Dritten
– wie hier dem Antragsteller und dem BMF – hat die
Geschäftsordnung keine verbindliche Rechtswirkung.
Entsprechend hatte auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03. November 2011, Az. 7 C 4.11)
bereits im Hinblick auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an
den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages entschieden. Das BVerwG führte seinerzeit aus: „Die von

Select target paragraph3