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Ausnahmetatbestände
4.1 Zugang zu Kabinettsprotokollen
Der wesentliche Inhalt von Kabinettsprotokollen ist
vertraulich.
Ein Journalist hatte Informationszugang zu einem
Kurzprotokoll einer Sitzung des Bundeskabinettes
begehrt. Zwar wurden ihm die Beratungsergebnisse zu
dem für seine Recherche relevanten Thema vom Bundeskanzleramt mitgeteilt. Die Darstellung des Verlaufes
der Kabinettsitzung zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt wurde ihm hingegen nicht zugänglich
gemacht. Seine verwaltungsgerichtliche Klage blieb
im Ergebnis auch in der Revisionsinstanz erfolglos.
Hinsichtlich der ebenfalls begehrten Teilnehmerliste
hielt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – anders
als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
(OVG) – eine Einwilligung der Sitzungsteilnehmer und
damit auch ein vorgeschaltetes Drittbeteiligungsverfahren nicht für erforderlich.
Der Zugang zum Verlaufsprotokoll wird hier durch
den nach Auffassung des BVerwG „abwägungsfesten“
Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 3 lit. b IFG zum Schutz
behördlicher Beratungen gesperrt. Zwar hatte auch das
OVG hier eine Beeinträchtigung der behördlichen Beratungen im Kabinett angenommen, mit Blick auf den
verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung hier aber (zusätzlich) eine Abwägung mit dem gegenläufigen Interesse
an der Offenbarung für erforderlich gehalten. Dem hat
sich das BVerwG nicht angeschlossen:
„§ 3 Nr. 3 lit.b IFG ist, wie der Verzicht auf eine
Abwägungsklausel zeigt, ein absoluter Ausschlussgrund. Liegen die Tatbestandswirkungen vor, ist der
Informationszugang zwingend ausgeschlossen; für
eine Relativierung des öffentlichen Belangs durch
eine Abwägung mit einem gegenläufigen Interesse
an der begehrten amtlichen Informationen ist kein
Raum (…). Dies schließt es entgegen der Auffassung
des OVG aus, im Rahmen von § 3 Nr. 3 lit. b IFG unter
Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerfG zum
Kernbereichsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen.“
BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, BVerwG 7 C
19.17, Rn. 19
Eine solche Abwägung sei hier nicht geboten, da ein
durch einfaches Parlamentsgesetz gewährter Informationsanspruch geltend gemacht werde. Dabei sei kein
Konflikt zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse des Parlamentes gegenüber
der Bundesregierung und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten, hier potenziell gegenläufigen,
Funktionsinteresses der Bundesregierung mittels einer
Abwägung zu lösen.
„Um den Ausgleich interorganschaftlicher
Rechtsbeziehungen geht es beim Rückgriff auf den
Kernbereichsschutz im Rahmen von § 3 Nr. 3 b IFG
nicht. Es gibt keinen Gleichlauf des Informationsrechts des privaten Ast. nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit dem Informationsrecht des Parlaments.“ (BVerwG, a. a. O., Rn. 20)
BVerwG, a. a. O., Rn 20
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Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit