Akteneinsicht durch Beteiligte nach § 29 VwVfG
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur die an einem
Verwaltungsverfahren Beteiligten. Der Anspruch kann
bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend
gemacht werden. Das Verfahren ist spätestens dann abgeschlossen, wenn die ergangene Entscheidung bestandskräftig geworden ist. Die Behörde hat die Einsicht in die
das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit
deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
der rechtlichen Interessen der antragstellenden Person
erforderlich ist. Auch wenn der Gesetzeswortlaut nur von
Einsicht spricht, kann dieser Anspruch auch durch die
Übersendung von Kopien erfüllt werden. Dies dürfte aus
Gründen der Einfachheit insbesondere dann in Betracht
kommen, wenn es sich um Akten mit lediglich geringem
Umfang handelt. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen kommt dann in Betracht, wenn entsprechende Tatbestände in einer Gebührenverordnung verankert sind. Ein
Antrag auf Akteneinsicht kann abgelehnt werden, soweit
hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach
einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen
der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter
Personen, geheim gehalten werden müssen.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht auf
Grundlage des § 29 VwVfG kommt also dann in Betracht,
wenn sich die antragstellende Person auf einen sie betreffenden, noch nicht abgeschlossenen Vorgang bezieht.
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person
das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung
darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, sind
weitergehende Informationen zu erteilen. Es handelt
sich somit zunächst um einen reinen Auskunftsanspruch
über die in der Behörde zur antragstellenden Person
verarbeiteten Daten. Darüber hinaus hat die Behörde
jedoch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch eine Kopie der
personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Presserechtlicher Auskunftsanspruch
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 (BVerwG 6 A 2.12) können
Medienschaffende Auskunftsansprüche gegen die Behörden des Bundes zwar nicht auf die Landespressegesetze
stützen, jedoch bestehe ein entsprechender Anspruch
unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Anspruchsberechtigt sind nur Angehörige der Presse. Anspruch
besteht auf kostenlose Auskunft im Rahmen des vom
BVerwG angenommenen „Minimalstandards“, aber im
Gegensatz zum IFG grundsätzlich kein Anspruch auf
Herausgabe von Unterlagen. Wird die Herausgabe von
Unterlagen durch die Presse gewünscht, bietet sich § 1
IFG als Anspruchsgrundlage an.
3.4 Abgrenzung zwischen Bürgeranfrage und IFG-Antrag
IFGAnträge sind nach Maßgabe des Informationsfrei
heitsgesetzes zu bescheiden und dürfen nicht unbeant
wortet bleiben.
Ein Bürger hatte sich mit mehreren Anfragen unter
Bezugnahme auf das IFG an den Bürgerservice des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (BMVI)
gewandt und um Informationen gebeten. Das Ministerium legte einige dieser Anfragen nicht als Anträge auf
Informationszugang nach dem IFG, sondern als Bürgeranfragen aus. Begründet wurde diese Vorgehensweise
damit, dass die Fragen keinen konkreten Aktenbezug
aufweisen würden und die fraglichen Informationen
damit keine amtlichen Informationen seien. Daher sei
das IFG in diesen Fällen nicht anwendbar.
Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit der Bitte um
Vermittlung an mich. In seiner Stellungnahme wies das
Ministerium auf seine ergänzende Geschäftsordnung zu
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) hin, die eine formlose Beantwortung von
Bürgeranfragen vorsehe. Zudem erlaube die ergänzende
Geschäftsordnung, wiederholte Schreiben der gleichen
Person in derselben Angelegenheit oder in kurzer Folge
zu den verschiedensten Themen nicht zu beantworten.
Um die in diesem Zusammenhang aufgekommenen
Fragestellungen rechtlich zu erörtern, habe ich den Dialog mit dem BMVI gesucht. Dabei habe ich deutlich gemacht, dass § 1 Abs. 2 IFG explizit auch einen Anspruch
auf Auskunft gewährt und ein ausdrücklich auf das IFG
gestütztes Auskunftsverlangen deshalb als Antrag auf Informationszugang nach dem IFG zu bearbeiten ist. Dies
gilt insbesondere dann, wenn sich eine antragstellende
Person einen Überblick über den behördlichen Informationsbestand verschaffen möchte, um gegebenenfalls in
einem zweiten Schritt einen weiter spezifizierten Antrag
zu stellen. Die informationspflichtige Stelle ist dann
verpflichtet, den Inhalt einer amtlichen Information
entsprechend dem Auskunftsbegehren wiederzugeben.
Das Ministerium hat inzwischen organisatorische
Maßnahmen ergriffen und eine Servicestelle IFG eingerichtet. Damit soll künftig zentral die gebotene IFG-konforme, insbesondere unverzügliche Bearbeitung von
IFG-Anträgen sichergestellt werden.
Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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