Blick auf die notwendige Erschöpfung des Rechtswegs noch hinsichtlich der Wahrung der Beschwerdefrist durchgreifenden Bedenken.
1. Der Beschwerdeführer zu 1a hat fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats
nach Zugang der landgerichtlichen Entscheidung, Verfassungsbeschwerde erhoben.
Der Fristwahrung steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Auch eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsmittel als
unzulässig verwirft, setzt die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war (vgl. BVerfGE
5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 63, 80 <85>). Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel indes nur, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und
Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen
sein konnte (vgl. BVerfGE 48, 341 <344>; 49, 252 <255>).
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Von einer derart unstreitigen Rechtslage konnte hier trotz entgegenstehender
Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Die damalige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Beschwerde bei prozessualer Überholung ist in der Literatur auf vielfältige Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise in BVerfGE 96, 27 <41>). Auch einige
Landgerichte hatten bereits vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit der Beschwerde gegen prozessual überholte Ermittlungsmaßnahmen jedenfalls bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit angenommen. Im
Übrigen gingen Landgerichte zunehmend dazu über, trotz prozessualer Überholung
zumindest hilfsweise zur Begründetheit der Beschwerde Stellung zu nehmen (vgl.
zum Vorstehenden BVerfGE 96, 27 <42>). Nimmt ein Beschwerdeführer die in der Literatur vielfältig geäußerte Kritik zum Anlass, durch Einlegung eines Rechtsbehelfs
eine Veränderung der bisher gefestigten Rechtsprechung zu versuchen, kann ihm
dies im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden.
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2. Anders als der Beschwerdeführer zu 1a haben die Beschwerdeführer zu 1b und
1c den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde gemäß
§ 304 StPO angegriffen. Dies führt indes nicht zur Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde.
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Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer
grundsätzlich die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergreifen muss
(vgl. BVerfGE 68, 376 <380>). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch stets betont, dass die berechtigte Ungewissheit über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und daher nicht
zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde führen darf (vgl. BVerfGE 5, 17
<20>; 91, 93 <106>). Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann so zweifelhaft sein,
dass dem Beschwerdeführer seine Erhebung nicht zugemutet werden kann (vgl.
BVerfGE 17, 252 <257>).
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