So verhält es sich hier. Zum Zeitpunkt der im Verfahren 1 BvR 330/96 angegriffenen
Anordnung des Amtsgerichts lag die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27) zur fachgerichtlichen Kontrolle von prozessual überholten Strafermittlungsmaßnahmen und der hieraus folgenden Erweiterung der Zulässigkeit der Beschwerde noch nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht selbst
hatte in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 329) noch eine Auslegung der strafprozessualen Vorschriften für verfassungsgemäß erklärt, wonach
über eine Beschwerde nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahme wegen so genannter prozessualer Überholung - jedenfalls regelmäßig - nicht mehr in der Sache
zu entscheiden sei. Auch der Bundesgerichtshof ging in seiner Rechtsprechung zum
hier maßgeblichen Zeitpunkt, außer beim Vorliegen besonderer Umstände, von der
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen erledigte richterliche Anordnungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus (vgl. BGHSt 36, 30 <32>). Unter diesen Voraussetzungen konnte von den Beschwerdeführern zu 1b und 1c nicht verlangt werden,
vom Rechtsbehelf der Beschwerde Gebrauch zu machen.

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II.
Der Beschwerdeführer zu 1a kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt die von
ihm gerügten Grundrechtsverletzungen mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen.

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1. Zwar sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene
Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen
Rechts grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 21, 362 <369>; 61, 82 <101>).
Eine Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für Rundfunkanstalten
des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte
Rundfunkfreiheit anerkannt (vgl. BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>; 78, 101
<102 f.>).

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2. Der Beschwerdeführer zu 1a kann im vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG in Anspruch nehmen.

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Die Grundrechtsberechtigung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten folgt aus
der Wahrnehmung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Soweit aber ein die Ausübung der Rundfunkfreiheit unterstützendes Verhalten in einer anderen Grundrechtsnorm geschützt ist, erstreckt sich die Grundrechtsträgerschaft auch auf dieses
Grundrecht. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht auf den funktionellen Zusammenhang zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der Pressefreiheit bereits in
seiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs hingewiesen (BVerfGE 100, 313 <365>). Ein entsprechender Zusammenhang besteht zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der
Rundfunkfreiheit. Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit des Rundfunks gehört
der Schutz der Informationsbeschaffung. Das Verhältnis der Vertraulichkeit zwischen
dem Rundfunkveranstalter und seinen Informanten sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rundfunks grundsätzlich

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