freiheit lasse sich keine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates herleiten, die Belange der Strafverfolgung allein deshalb zurückzustellen, um Journalisten den Kontakt zu flüchtigen Straftätern zu erleichtern. Ein verfassungsrechtlich begründeter
Vertraulichkeitsschutz ließe sich kaum von einem sachlich nicht zu rechtfertigenden
"allgemeinen Beobachtungsverbot" abgrenzen. Vor diesem Hintergrund seien auch
die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Schwere der in Rede stehenden Straftaten hätten die Gerichte
dem Gebot der wirksamen Strafverfolgung zu Recht den Vorrang eingeräumt.
Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, der Deutsche Journalistenverband und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sehen die Verfassungsbeschwerden als begründet an. Durch die Digitalisierung der Telekommunikation habe § 12 FAG eine neue, und zwar eine
verfassungsrechtlich bedenkliche Qualität erhalten und bedürfe mit Blick auf Art. 10
GG zumindest der einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten auch die Rundfunk- und die Pressefreiheit der
Beschwerdeführer. Die Auffassung der Gerichte, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO abschließend geregelt sei, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn die Telekommunikation von Journalisten von den Strafverfolgungsbehörden ausgewertet
werden dürfe, laufe das Zeugnisverweigerungsrecht weitgehend ins Leere.

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Der Hessische Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass in Deutschland weitaus mehr Telefonüberwachungen als in anderen Staaten Europas durchgeführt würden. Die Anzahl der pro Jahr vorgenommenen Telefonüberwachungen habe weiterhin steigende Tendenz. Über die Häufigkeit der Abfrage von Verbindungsdaten lägen
keine Zahlen vor. Es sei aber eine ähnliche Entwicklung zu vermuten. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass die Telefonnummer auf Grund der technischen Entwicklung
viel mehr an Informationen über den Einzelnen preisgebe, als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. So sei es etwa bei Kenntnis der Handy-Nummern möglich,
Bewegungsprofile zu erstellen, deren Präzision mit der Einführung des UMTSStandards noch gesteigert werden könne, so dass eine fast metergenaue Feststellung des Aufenthaltsorts möglich wäre. Die zunehmende Überwachung und Kontrolle
der Telekommunikation sei nur durch den Gesetzgeber, etwa durch gesetzliche Beschränkungen auf Katalogtaten, wirksam zu begrenzen. Eine den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtende Abwägung durch den Ermittlungsrichter finde in der Praxis tatsächlich nicht statt. Die aus rechtsstaatlichen Gründen vorgesehene
richterliche Kontrolle funktioniere nicht.

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B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

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I.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 330/96 begegnet weder mit

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