nalisten, die sich eines Mobilfunktelefons bedienten, transparent. Die angegriffenen
Entscheidungen führten zu einer Blockade der Nutzung von Telefonen, insbesondere
Mobiltelefonen, als wichtigen Kommunikationsmitteln in der heutigen Zeit. Die Gefahr, dass bei einer extensiven Entscheidungspraxis nach § 12 FAG aus Anlass
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die journalistische Tätigkeit insgesamt
datenmäßig erfasst werde, beeinträchtige das Vertrauensverhältnis, auf das die Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung ihres Auftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
angewiesen seien.
Die angegriffenen Beschlüsse verletzten daneben das Grundrecht aus Art. 10
Abs. 1 GG. Wegen der zentralen Annexfunktion des Fernmeldegeheimnisses zur
Rundfunkfreiheit sei auch ein entsprechender Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers zu 1a zu bejahen. Unter den Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG falle nicht nur der
Inhalt einer Kommunikation, sondern auch der Kommunikationsvorgang als solcher.
Da eine Auskunft über die Verbindungsdaten seit der Digitalisierung der Telekommunikationsnetze dazu dienen könne, sich mit einer Vielzahl von inzwischen speicherbaren Daten ein umfassendes Bild von dem Kommunikations- und Bewegungsverhalten der betroffenen Personen zu verschaffen, hätten Auskunftsersuchen nach
§ 12 FAG erheblich an Eingriffsintensität gewonnen. § 12 FAG bedürfe deshalb einer
verfassungskonformen Auslegung. Stehe neben dem Fernmeldegeheimnis auch eine Verletzung der Presse- und Rundfunkfreiheit auf dem Spiel, müsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung - sofern keine höherrangigen Rechtsgüter oder Sicherheitsinteressen gefährdet seien - zu dem Ergebnis führen, dass Maßnahmen nach § 12
FAG nicht getroffen werden dürften. Aus den gleichen Gründen verletzten die gerichtlichen Entscheidungen auch das Recht der Beschwerdeführer zu 1b, 1c und 2
auf informationelle Selbstbestimmung.

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Der Beschwerdeführer zu 1a macht darüber hinaus geltend, dass der von ihm angegriffene Beschluss des Landgerichts mit dem Prinzip des umfassenden Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren sei. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts unterläge das Verfahren nach § 12 FAG in keinem Fall
einer gerichtlichen Kontrolle auf Betreiben der Betroffenen. Es gebe für die Speicherung und Verwertung der Daten des Telekommunikationsverkehrs keinerlei verfahrensrechtliche Absicherung, nicht einmal die gerichtliche Kontrollmöglichkeit. Auch
der von den Beschwerdeführern zu 1b und 1c angegriffene Beschluss des Amtsgerichts sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.

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III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, die Hessische
Staatskanzlei, der Hessische Datenschutzbeauftragte, die Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, der Deutsche Journalistenverband sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Stellung genommen.

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Die Bundesregierung und die Hessische Staatskanzlei halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Aus den Grundrechten der Rundfunk- und der Presse-

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