1. Der Beschwerdeführer zu 1a ist der Auffassung, dass es sich bei der von ihm erhobenen Beschwerde zum Landgericht um einen nicht offensichtlich unzulässigen
und deshalb um einen fristhemmenden Rechtsbehelf handele. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner jüngeren Rechtsprechung festgestellt, dass in Fällen tief
greifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe eine
fachgerichtliche Klärung geboten sei.
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Die Beschwerdeführer zu 1b und 1c halten ihre auf die amtsgerichtliche Entscheidung beschränkte Verfassungsbeschwerde ebenfalls für zulässig. Die Beschwerde
zum Landgericht könne wegen der damaligen Rechtsprechung der Fachgerichte zur
Unzulässigkeit strafgerichtlicher Rechtsbehelfe bei prozessualer Überholung nicht
als zwingender Bestandteil des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG angesehen
werden.
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2. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerden tragen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor:
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Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer krassen Verkennung des
Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie auch der Schutzbereiche des Fernmeldegeheimnisses und - soweit es um die Beschwerdeführer zu 1b, 1c und 2 gehe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Diese Verkennung führe zu einem
grundrechtlichen Abwägungsausfall. Darüber hinaus hätten die Gerichte im Rahmen
der Anwendung des § 12 FAG eine fehlerhafte Abwägung der miteinander kollidierenden Verfassungsgüter vorgenommen.
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Es sei zunächst nicht berücksichtigt worden, dass § 12 FAG zumindest dann, wenn
Rundfunkanstalten und Journalisten von Überwachungsmaßnahmen erfasst würden,
unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einer verfassungskonformen
Auslegung bedürfe. Es widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn die Gerichte vorliegend davon ausgingen, dass Informationsquellen
und Redaktionsgeheimnis gegenüber Maßnahmen der Strafverfolgung ausschließlich durch das Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und das
Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 2 StPO geschützt seien. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschriften keine erschöpfenden Regelungen enthielten. Vielmehr sei bei der Ausübung des richterlichen Ermessens im Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der wertsetzenden
Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen. Diesen Anforderungen würden die gerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht.
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Die uneingeschränkte Anwendung des § 12 FAG auf die journalistische Tätigkeit sei
mit der notwendigen funktionellen Sicherung der Presse- und Rundfunkfreiheit nicht
zu vereinbaren. Wenn Journalisten und Informanten ständig mit der Übermittlung der
Telekommunikationsdaten an Strafverfolgungsbehörden rechnen müssten, würden
die Informationsquellen versiegen. Das Redaktionsgeheimnis liefe leer. Wegen der
vielfältigen Überwachungsmöglichkeiten durch die Speicherung der Daten im Bereich des Mobilfunks wäre das Kommunikations- und Bewegungsverhalten von Jour-
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