gegriffenen gerichtlichen Entscheidungen für das Magazin STERN tätig.
a) Sie recherchierte und berichtete wiederholt über den mutmaßlichen Terroristen
Hans-Joachim Klein. Dieser wurde verdächtigt, an einem Anschlag auf die OPECKonferenz im Jahre 1975 teilgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang wurde
er seitdem mit erheblichem Ermittlungsaufwand wegen dreifachen Mordes gesucht.
Die Beschwerdeführerin hatte unter anderem ein im STERN veröffentlichtes Interview mit dem Beschuldigten geführt. Im Jahre 1998 erhielt die ermittelnde Staatsanwaltschaft Hinweise, dass die Beschwerdeführerin erneut im Fall Klein recherchiere
und zu diesem möglicherweise weiterhin in Kontakt stehe.
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b) Das Amtsgericht ordnete die Erhebung der Verbindungsdaten für einen Mobilfunkanschluss und zwei Festnetzanschlüsse an, die von der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann genutzt wurden. Die Anordnung betraf zunächst die innerhalb des
Zeitraums vom 12. Februar 1998 bis 13. Juni 1998 nach Frankreich geführten Telefongespräche und wurde auf die §§ 100 a, 100 b StPO, § 12 FAG gestützt. Durch
zwei Ergänzungsbeschlüsse erstreckte das Amtsgericht die Anordnung sodann auf
Verbindungsdaten von Gesprächen, die aus Frankreich eingingen, und schließlich
auf alle Verbindungsdaten ungeachtet des Herkunftslandes. Die Anordnung wurde
bis zum 12. September 1998 befristet. Die übermittelten Verbindungsdaten führten
im September 1998 zur Festnahme des Beschuldigten in Frankreich.
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Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde wurde durch
das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen von § 12
FAG, § 100 a StPO seien gegeben gewesen, weil der Beschuldigte des Mordes verdächtig sei. Dass die Beschwerdeführerin als Journalistin tätig sei, führe zu keiner
anderen Bewertung. Journalisten seien nicht generell, sondern nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen von den strafprozessualen Pflichten ausgenommen. Gegenüber
einer Anordnung nach § 12 FAG, § 100 a StPO könne sich die Beschwerdeführerin
aber weder auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO
noch auf das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 2 StPO berufen. Die Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und die Freiheit der Informationsbeschaffung stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Tatvorwurf des
dreifachen Mordes und den mehr als zwanzig Jahre dauernden Versuchen, den Aufenthalt des Beschuldigten zu ermitteln.
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II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zu 1 die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG; die
Beschwerdeführer zu 1b und 1c sehen zusätzlich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG als verletzt an. Die Beschwerdeführerin zu 2 rügt mit ihrer im Wesentlichen gleich begründeten Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Art. 5
Abs. 1 Satz 2, des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
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