über Fernmeldeanlagen vom 3. Juli 1989, BGBl I S. 1455):
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug
auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen, wenn
die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und dass die Auskunft für die Untersuchung
Bedeutung hat.
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Durch das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) wurden
die Worte "über den Fernmeldeverkehr" durch "über die Telekommunikation" ersetzt.
Ferner wurde der Hinweis eingefügt, dass das Grundrecht des Art. 10 GG eingeschränkt wird.
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Die beantragte Auskunft sollte Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des zu diesem
Zeitpunkt noch flüchtigen Beschuldigten erbringen. Im November 1995 erfuhren die
Beschwerdeführer, dass der im Fall Schneider genutzte Mobilfunktelefonanschluss
Gegenstand einer Auskunftserteilung war. Die Staatsanwaltschaft bestätigte den
Sachverhalt. Eine Bekanntmachung des Beschlusses an die Beschwerdeführer erfolgte nicht.
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Die von dem Beschwerdeführer zu 1a erhobene Beschwerde wurde durch das
Landgericht als unzulässig verworfen. Die angegriffene Maßnahme sei endgültig vollzogen und entfalte keine darüber hinausgehenden Rechtswirkungen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit komme auch nicht wegen Bestehens einer konkreten Wiederholungsgefahr oder eines Rehabilitierungsinteresses
in Betracht. Die Beschwerde bleibe aber auch im Falle ihrer Zulässigkeit ohne Erfolg.
Angesichts der besonderen Schwere und Bedeutung des vorliegenden Tatverdachts
sei die Anordnung einer Auskunftserteilung nach § 12 FAG verhältnismäßig. Das
Zeugnisverweigerungsrecht sei in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO erschöpfend geregelt und nicht etwa aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erweiterbar. Es gebe keine darüber
hinausgehenden Ansprüche von Journalisten auf einen von jeglichen Ermittlungsmaßnahmen freizuhaltenden ungestörten Kontaktbereich zu potentiellen Straftätern.
Das Zeugnisverweigerungsrecht greife hier schon deshalb nicht, weil es einem Journalisten grundsätzlich nur das Recht gebe, die Anonymität des Informanten zu wahren. Decke der Journalist diese Anonymität selbst auf, dürfe er das Auffinden des den
Strafverfolgungsbehörden bekannten Informanten nicht mit der Berufung auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht unterbinden. Selbst wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden hätte, sei sogar die noch gravierendere Maßnahme einer Beschlagnahme der beweiserheblichen Unterlagen beim Mobilfunkbetreiber erlaubt, da diese
nach § 97 Abs. 5 StPO nur dann beschlagnahmefrei seien, wenn sie sich im Gewahrsam der Journalisten oder der Rundfunkanstalt befänden. Auch die Regelung der Telefonüberwachung nach § 100 a StPO sehe keine speziellen Schutzvorschriften für
die nach § 53 StPO begünstigten Journalisten vor.
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2. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist Journalistin und war zum Zeitpunkt der hier an-
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