hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 durch
Urteil
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen zur Herausgabe
von Verbindungsdaten der Telekommunikation, die sich auf Telefongespräche im
Rahmen der journalistischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer beziehen.
1
I.
1. Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 330/96 sind das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und zwei journalistische Mitarbeiter, die im hier maßgeblichen Zeitraum für
das vom Beschwerdeführer zu 1a wöchentlich ausgestrahlte Magazin "Frontal" Beiträge erstellten.
2
a) Die Beschwerdeführer zu 1b und 1c recherchierten im Fall des Dr. Jürgen
Schneider, der wegen Verdachts des Kreditbetrugs in Milliardenhöhe, des betrügerischen Bankrotts und der Steuerhinterziehung weltweit gesucht und später in den
USA festgenommen wurde. Sie gelangten in den Besitz einer Tonbandkassette, auf
der sich der Beschuldigte Schneider zu dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren äußerte. Der Beschwerdeführer zu 1c übergab die Tonbandkassette der Zielfahndung des Bundeskriminalamts, das die Authentizität der Aufnahme feststellte. Die zuständige Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Journalisten in telefonischem
Kontakt mit dem Beschuldigten stehen könnten.
3
b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht gemäß § 12 des
Fernmeldeanlagengesetzes (im Folgenden: FAG) die Auskunftserteilung über den
Fernmeldeverkehr hinsichtlich des Mobilfunkanschlusses des Beschwerdeführers
zu 1a für den Zeitraum vom 9. bis zum 12. Mai 1995 an. § 12 FAG lautete in der seit
1. Juli 1989 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
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