geben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach
dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz
kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass
der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn
auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu
lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
1998, S. 2131 f.).
Ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung hat das Bundesverfassungsgericht auf Grund der vorstehenden Erwägungen bisher für Durchsuchungen
von Wohn- und Geschäftsräumen, bei erledigtem polizeirechtlichem Unterbringungsgewahrsam, bei vorläufig gerichtlich angeordneten Unterbringungen psychisch auffälliger Personen und in Fällen von Abschiebungshaft angenommen (vgl. BVerfG,
NJW 2002, S. 2456 f. m.w.N.).

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b) Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze darf eine Beschwerde gegen die Anordnung der Auskunft über die Telekommunikation nach § 12
FAG nicht allein deswegen, weil die richterliche Anordnung vollzogen ist und die
Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt der prozessualen
Überholung als unzulässig verworfen werden. Auch bei Anordnungen der Auskunft
über den Fernmeldeverkehr ist vielmehr schon wegen des Gewichts des Eingriffs in
das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG und hier zusätzlich in das Grundrecht des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen.

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Tief greifende Grundrechtseingriffe kommen nicht nur bei Anordnungen in Betracht,
die bereits das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 bis 5 und Art. 104
Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).
Sie sind vielmehr auch in Fällen möglich, in denen das Gesetz den Eingriff dem Richter vorbehält. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber von einem schweren Eingriff ausgeht und ihn deshalb, wie in § 12 FAG, § 100 b Abs. 1 StPO, grundsätzlich
von einer richterlichen Entscheidung abhängig macht, damit schon bei der Anordnung der Maßnahme präventiver gerichtlicher Schutz gewährleistet ist.

132

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit einer fachgerichtlichen Kontrolle strafprozessualer Maßnahmen trotz prozessualer Überholung nicht allein auf die Intensität des Grundrechtseingriffs gestützt, sondern auch in Besonderheiten des Verfahrensablaufs begründet gesehen. Ohne die Möglichkeit
nachträglicher fachgerichtlicher Kontrolle würde der Rechtsschutz der Betroffenen in
Fällen der Telefonüberwachung und der Auskunft über Telekommunikationsdaten
weitgehend leer laufen, da der Ermittlungsrichter ohne Anhörung der Betroffenen entscheiden muss und eine Benachrichtigung erst nach Durchführung der Maßnahmen
erfolgen kann. Setzt ein Grundrechtseingriff aus verfassungsrechtlich gerechtfertigten Gründen Heimlichkeit voraus, wird ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen,
die etwaige Rechtswidrigkeit der Maßnahme anschließend gerichtlich feststellen zu

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