Die Einordnung der Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler (siehe oben II 3 b dd
<3>) steht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im Widerspruch. Nicht ausreichend wäre
insoweit allerdings allein der Umstand, dass die Betroffenen als Journalisten über die
Beschuldigten recherchierten. Die journalistische Tätigkeit darf nicht zum Anlass genommen werden, Journalisten einem höheren Risiko auszusetzen als andere Grundrechtsträger, Objekt der Erhebung von Verbindungsdaten für Zwecke der Strafverfolgung Dritter zu werden. Insbesondere darf die Inanspruchnahme von Journalisten
nicht allein auf den Erfahrungssatz gestützt werden, dass Journalisten auf Grund ihrer Recherchen häufig mehr über gesuchte Straftäter wissen als andere Bürger. Die
Annahme eines Handelns als Nachrichtenmittler muss vielmehr auf konkrete Tatsachen gegründet sein, die den jeweiligen Fall betreffen. Über allgemeine Erfahrungssätze hinaus müssen bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte der Kontaktaufnahme
des betreffenden Journalisten zu den gesuchten Straftätern bestehen, die auch ausreichen würden, um entsprechende Maßnahmen gegen andere Personen anzuordnen. Dies hat das Landgericht in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Weise angenommen.

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Dem als gewichtig einzuschätzenden Strafverfolgungsinteresse stand keine derart
erhebliche Beeinträchtigung der Rundfunk- und der Pressefreiheit der Beschwerdeführer gegenüber, dass die Maßnahmen als unverhältnismäßig angesehen werden
müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei den hier zu beurteilenden Maßnahmen nicht um die Aufdeckung der Identität eines typischen Informanten, sondern
um die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines - bekannten - Beschuldigten ging. Es bedarf keiner Entscheidung, wie weit das Interesse von Journalisten, unbehelligt telefonischen Kontakt zu gesuchten Straftätern haben zu können, verfassungsrechtlichen
Schutz genießt. Verfassungsrechtlich hat es grundsätzlich ein geringeres Gewicht als
das Interesse an der Kommunikation mit Personen, die als Informanten den Medien
für die Öffentlichkeit wichtige Informationen zukommen lassen, etwa zur Aufdeckung
und Aufklärung von Missständen.

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IV.
1. Der Beschwerdeführer zu 1a wird durch die im Verfahren 1 BvR 330/96 angegriffene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Allerdings ist die Verwerfung seiner Beschwerde mit der
Begründung, es bestehe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits vollzogenen Maßnahme, mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.

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a) Die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Wirksamkeit des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen. Davon muss sich das Rechtsmittelgericht bei
der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der
Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe ge-

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