lassen, nicht nur ausnahmsweise anzunehmen sein.
c) Obwohl es hiernach mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren ist, dass das
Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1a im Tenor des angegriffenen Beschlusses als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt diese Grundrechtsverletzung die Aufhebung der Entscheidung nicht. Das Landgericht hat sich nämlich wenn auch in einer Hilfsbegründung - mit der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit
der angegriffenen Anordnung auseinander gesetzt und damit dem sich aus Art. 19
Abs. 4 GG ergebenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bei tief greifenden
Grundrechtsverletzungen - insgesamt betrachtet - hinreichend Rechnung getragen.
Eine gesonderte verfassungsrechtliche Beschwer allein durch die Tenorierung kann
deshalb nicht festgestellt werden.
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2. Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die amtsgerichtliche Entscheidung
ist nicht ersichtlich.
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Papier
Jaeger
Haas
Hömig
Steiner
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem
Bryde
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