(1) Soweit das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG auch für die Fälle betont, in denen ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht
nicht greift (vgl. BVerfGE 64, 108 <119>; 77, 65 <81 f.>), folgt daraus kein unmittelbar
aus der Verfassung herleitbares generelles Zeugnisverweigerungsrecht. Bezug genommen wird vielmehr auf die Möglichkeit, im Rahmen der Auslegung und Anwendung der jeweils betroffenen Normen der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG Rechnung zu tragen. In diesem Sinne ist in den vorliegenden Fällen die
gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen, dass Maßnahmen nach § 12 FAG,
§ 100 a StPO auch gegen Journalisten angewandt werden dürfen. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung sind aber die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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Die Erhebung der Verbindungsdaten setzt eine Straftat von erheblicher Bedeutung,
einen konkreten Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die
Nachrichtenmittlereigenschaft des durch die Anordnung Betroffenen voraus (siehe
oben II 3 b dd <2>). Auf Grund dieser Tatbestandselemente sind die rechtlichen Hürden für die Erhebung von Verbindungsdaten hoch. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt
keine weiter gehenden gesetzlichen Vorkehrungen zum Schutz journalistischer Recherchen. Allerdings ist der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bei
der Prüfung der Voraussetzungen der jeweiligen Anordnung Rechnung zu tragen.
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(2) Im vorliegenden Fall ist die Bejahung dieser Voraussetzungen durch die Gerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer haben die Gerichte nicht verkannt,
dass eine strafprozessuale Überwachungsmaßnahme trotz Fehlens eines generellen
Zeugnisverweigerungsrechts im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rundfunk- und der Pressefreiheit darstellen kann. Der Beschwerdeführer zu
1a missversteht die Feststellungen des Landgerichts, wonach das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht in "§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO erschöpfend geregelt und nicht etwa aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erweiterbar sei". Mit der zitierten Äußerung wollte das
Landgericht nicht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ausschließen.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht trotz der erwähnten Feststellung eine derartige Überprüfung vorgenommen hat.
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Die Gerichte haben die Folgewirkungen der konkreten Maßnahme für die Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erkannt. Sie haben aber der Medienfreiheit
das konkrete Interesse an der Strafverfolgung und damit an der Ermittlung des Aufenthaltsorts der mit Haftbefehl Gesuchten gegenüber gestellt. Die Angemessenheit
der Maßnahmen wurde unter Verweis auf den tatsächlich begründeten Tatverdacht
und die Schwere und Bedeutung der Straftaten - dreifacher Mord, schwere Wirtschaftskriminalität - sowie die Schwierigkeiten ihrer Aufklärung begründet (siehe
oben II 3 b dd <3>). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte angesichts der festgestellten Umstände auch die Erhebungen von Daten bei
Journalisten als gerechtfertigt angesehen haben.
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