"neue" Medien beeinflussten öffentlichen Kommunikation und der darauf bezogenen
Aktivitäten und Akteure Sache des Gesetzgebers, über die Anlässe und Reichweite
einer Freistellung von Journalisten oder Medienunternehmen von strafprozessualen
Maßnahmen zu entscheiden. Presse- und Rundfunkfreiheit dürfen dabei nicht nur
vom Blickpunkt der Medien aus gesehen und nicht als umfassende Privilegierung für
jegliche der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienende Handlung verstanden
werden. Es bedarf der Abwägung durch den Gesetzgeber, ob und wie weit die Erfüllung der publizistischen Aufgaben einen Vorrang der Medienfreiheit gegenüber dem
Interesse an einer rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege rechtfertigt und wie weit
die Presse- und die Rundfunkfreiheit ihrerseits an diesem Interesse ihre Grenzen findet (vgl. BVerfGE 77, 65 <77>).
Der Gesetzgeber hat für das Strafverfahren besondere Regelungen zum Schutz der
publizistischen Betätigung geschaffen. Dabei hat er hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts und anderer Sonderregelungen für Journalisten zwischen verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen differenziert. So ist ein Journalist nach § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 StPO vollständig von der Zeugnispflicht entbunden, soweit die Person
oder der Inhalt einer Mitteilung eines Informanten betroffen ist. Geht es um Schriftstücke oder Ähnliches, korrespondiert mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 5 StPO, wenn und soweit sich die Unterlagen
im Gewahrsam des zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten befinden. Fehlt
es daran, ist auch eine Beschlagnahme möglich. Entsprechendes gilt für die Postbeschlagnahme nach § 99 StPO.

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Hiernach misst der Gesetzgeber dem Gewahrsamsmoment eine wichtige Bedeutung als Faktor der Schutzbedürftigkeit bei. Dieses aber fehlt im Hinblick auf die hier
zu beurteilende Auskunft, da sich die Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsdiensteanbietern und damit bei einem Dritten befinden. Der Informantenschutz ist
auch bei der Recherche im Zusammenhang mit schweren Straftaten jedenfalls insoweit gewährleistet, als eine aktive Mitwirkung des Journalisten an der Aufdeckung der
Identität eines Informanten von Strafverfolgungsbehörden nicht erzwungen wird.
Auch Informantenunterlagen sind insoweit geschützt, als sie sich in der Herrschaftssphäre des Journalisten befinden. Hierauf kann ein Informant weiterhin vertrauen.

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dd) Im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis hat der Gesetzgeber durch diese Regeln typische, wenn auch nicht alle, Konfliktsituationen erfasst und in genereller Weise Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der Medien und den Erfordernissen
einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege vorgenommen. Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig
abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 64, 108 <116>; 77, 65 <81 f.>). Für zusätzliche Vorkehrungen besteht dann kein Anlass, wenn dem durch Art. 5 Abs. 1 GG
gebotenen Mindestschutz schon durch die allgemeinen Vorschriften ausreichend
Rechnung getragen wird. Die hinreichende Berücksichtigung publizistischer Belange
lässt sich nicht allein daran bemessen, ob es Sonderregeln für Medien gibt.

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