aa) Presse- und Rundfunkfreiheit sind nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5
Abs. 2 GG finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu
denen auch die Strafprozessordnung und die sie ergänzenden Vorschriften mit ihrer
prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger zählen, zur Wahrheitsermittlung im
Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presseund der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist das Gewicht des Rechtsguts zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>).

112

bb) Bei der Gewichtung der Medienfreiheit im Verhältnis zu dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Handlungen
auf beiden Seiten auf die Erlangung von Informationen zielen, ohne dass einem der
dabei verfolgten Interessen abstrakt ein eindeutiger Vorrang gebührt. Der Gesetzgeber ist weder gehalten noch steht es ihm frei, der Presse- und Rundfunkfreiheit absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Er hat insbesondere auch den Erfordernissen der Rechtspflege Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 77, 65 <75 f.>).

113

Der den Medien verfassungsrechtlich eingeräumte Schutz der Informationsbeschaffung findet seinen tieferen Grund in dem grundsätzlich alle Lebensbereiche betreffenden Beitrag der Medien für die Information der Bürger und für die darauf aufbauende
individuelle und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 35, 202 <221 ff.>; 101,
361 <389>; stRspr). Die über Medien vermittelten Informationen sind ein wichtiger
Bestandteil in dem gesellschaftlichen Prozess der Kommunikation. Sie geben den
Bürgern Orientierungen in privaten wie öffentlichen Angelegenheiten. Damit sind sie
eine wesentliche Voraussetzung der kommunikativen Entfaltung der Bürger und zugleich der Funktionsweise einer freiheitlichen Demokratie.

114

Auch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden liegt im öffentlichen Interesse und
hat in einem Rechtsstaat hohe Bedeutung (siehe oben II 3 b aa). Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen mögliche Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Sicherung der Befolgung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte
oder ähnliche verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich
berührt werden (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>).

115

Dass das Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich hinter dem Rechercheinteresse
der Medien zurückzutreten hat, lässt sich verfassungsrechtlich nicht begründen. Darauf aber liefe ein allgemein und umfassend verankerter Schutz von Journalisten hinaus, von Maßnahmen der Erhebung von Informationen über den Telekommunikationsverkehr bei der Aufklärung von Straftaten verschont zu bleiben. Umgekehrt lässt
sich auch nicht in abstrakter Weise feststellen, dass das Strafverfolgungsinteresse
generell dem Interesse der Medien vorgeht.

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cc) Vielmehr ist es angesichts der Vielgestaltigkeit der durch überkommene und

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