sonen, die selbst Gegenstand der Berichterstattung sind.
2. Durch die auf Anordnung erfolgte Erteilung von Auskünften über den Telekommunikationsverkehr ist in die Presse- und Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer
eingegriffen worden.

105

a) Die Erteilung der Auskünfte erfolgte zwar durch das Telekommunikationsunternehmen. Die Auskunftserteilung war jedoch infolge der staatlichen Anordnung der öffentlichen Gewalt zuzurechnen (siehe oben II 2 a).

106

b) Die Erhebung der Verbindungsdaten war ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG, denn dem Staat wurden Informationen bekannt, die die Beschwerdeführer nicht herausgeben wollten. Der Eingriffscharakter entfällt nicht dadurch,
dass die Auskunftsanordnungen nicht auf die Offenlegung eines von den Medien geheim gehaltenen Informanten, sondern auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts des als
solchen bekannten Straftatverdächtigen zielten, der zugleich als Informant der Medien fungierte. Denn der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten
wird bereits dann gefährdet, wenn der Informant durch die Mitteilung an den Journalisten Schwierigkeiten zu befürchten hat. Solche Nachteile können aber nicht nur
durch die Preisgabe der Identität des Informanten, sondern auch dadurch entstehen,
dass Strafverfolgungsorgane durch Zugriff auf die Medien wichtige Informationen wie
seinen Aufenthaltsort oder ähnliche Tatsachen ermitteln können, an deren Geheimhaltung ihm gelegen ist. Durch deren befürchtete Offenlegung könnte der Informant
sich von der Mitteilung an die Presse abschrecken lassen.

107

Da sich die Auskunftsverlangen nicht darauf beschränken, ob ein bestimmter als
verdächtig angesehener telefonischer Kontakt stattgefunden hat, werden sämtliche
in dem betreffenden Zeitraum angefallenen Verbindungsdaten, die der Zielperson zuzuordnen sind, übermittelt. Dies kann auch zur Aufdeckung der Identität bislang noch
nicht bekannter, von den Medien geheim gehaltener Informationsquellen führen.
Auch die Kenntnisnahme solcher Umstände bedingt einen Eingriff in die Medienfreiheit.

108

Im Übrigen liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>).

109

3. Der Eingriff in das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Fachgerichte haben § 12 FAG, § 100 a StPO dahin gehend
ausgelegt, dass die Vorschriften keine Regelungslücke aufweisen, die zum Schutz
des Grundrechts durch eine entsprechende Anwendung des in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechts geschlossen werden müsste. Diese
Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

110

a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet es nicht, Journalisten generell von strafprozessualen Maßnahmen nach § 12 FAG und § 100 a StPO auszunehmen.

111

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