der Zielwahlsuche allein durch Beachtung der Subsidiarität der Maßnahme, wie sie
jetzt § 100 g Abs. 2 StPO ausdrücklich vorsieht, gewahrt werden konnte. Angesichts
der Schwere des Tatvorwurfs des dreifachen Mordes, der konkreten tatsächlichen
Anhaltspunkte für den Tatverdacht und für die Eigenschaft der Beschwerdeführerin
zu 2 als Nachrichtenmittlerin sowie der mehr als zwanzig Jahre dauernden vergeblichen Versuche, den Aufenthaltsort des Beschuldigten Klein zu ermitteln, sind die
materiellen Anforderungen an die Angemessenheit eines Eingriffs jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die Zielwahlsuche erfüllt. Ebenfalls ist der Richtervorbehalt
beachtet worden (siehe oben 3 ee). Angesichts der besonderen Schwere der Straftat bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Klärung, ob eine Zielwahlsuche grundsätzlich nur in Verbindung mit Sicherungen auch ihrer nachträglichen Kontrolle, etwa
durch Datenschutzbeauftragte oder parlamentarische Gremien, in Betracht kommt.
III.
Die angegriffenen Maßnahmen verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. Die Erhebung der Verbindungsdaten ist allerdings im Gewährleistungsbereich
der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG) erfolgt.
101
Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr). Eine freie Presse und ein
freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat
(vgl. BVerfGE 20, 162 <174>; 50, 234 <239 f.>; 77, 65 <74>). Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen
Personen und Organisationen subjektive Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus
in seiner objektivrechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der
Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung
der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65
<74 ff.>).
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Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und der Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre
Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich
die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen
Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313
<365> m.w.N.).
103
Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die
Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen,
die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116
<133 ff.>). Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien an der
Geheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und
Ermittlungen sind (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>). Geschützt ist auch der Kontakt zu Per-
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