fassung der sonstigen Verbindungsdaten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne ist aber ergänzend zu berücksichtigen, dass eine besonders große
Zahl von Personen betroffen wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit einer das Fernmeldegeheimnis beschränkenden Maßnahme ist auf der Ebene des Gesetzes und seiner Auslegung mitentscheidend, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>).
aa) In ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sind diejenigen Anschlussinhaber, die nach Durchführung einer Zielwahlsuche auf Grund der Herstellung einer
Verbindung zu dem fraglichen Anschluss aus dem Datenbestand ermittelt und als
"Treffer" den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden. Sie sind der Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, etwa zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten. Die betroffenen Personen sind in grundrechtlicher Hinsicht in vergleichbarer
Weise belastet wie die von der Erhebung der ohnehin vorhandenen Verbindungsdaten erfassten Personen.
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bb) Der Informationswert einer im Rahmen der Zielwahlsuche erfolgenden Auskunft
erschöpft sich nicht in seinem positiven, die weitere Strafverfolgung ermöglichenden
Gehalt. Da sich der Datenabgleich der Zielwahlsuche auf den Gesamtbestand der
bei einem Diensteanbieter gespeicherten Verbindungsdaten bezieht, enthält die Auskunft zugleich die negative Aussage, dass während des Auskunftszeitraums von keinen anderen als den genannten Anschlüssen Verbindungen zu dem fraglichen Anschluss hergestellt worden sind. Dieser Aussagegehalt betrifft einen viele Millionen
umfassenden Personenkreis. Der Zugriff erfolgt allerdings maschinell und bleibt im
Fall des erfolglosen Abgleichs anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für
die Strafverfolgungsbehörden. Eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte erfolgt insoweit nicht.
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cc) Auch wenn die meisten der von der Zielwahlsuche erfassten Telekommunikationsteilnehmer daher nicht in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität
betroffen werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>), ist für die Beurteilung der Angemessenheit einer gesetzlichen Ermächtigung und ihrer Auslegung der große Kreis
Betroffener bedeutsam. Art. 10 GG schützt den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen
in das Fernmeldegeheimnis und gewährleistet in seinem objektivrechtlichen Gehalt
die Vertraulichkeit der Telekommunikation auch in ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung. Es gefährdet die Unbefangenheit der Nutzung der Telekommunikation und
in der Folge die Qualität der Kommunikation einer Gesellschaft, wenn die Streubreite
von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein
Gefühl des Überwachtwerdens entstehen. Die zum Schutze der Grundrechtsträger
geschaffenen gesetzlichen Vorkehrungen kommen auch dem Vertrauen der Allgemeinheit zugute. Schutzmöglichkeiten können darüber hinaus durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen geschaffen werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 67, 157 <183>;
100, 313 <359 ff.>).
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dd) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Angemessenheit
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