seinerseits eingehendere Begründungen vorgenommen. Dabei hat es das Handeln
der Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler dargelegt und weitere Ausführungen
zur Verhältnismäßigkeit gemacht. Die entsprechenden Überlegungen gelten zwar
vornehmlich der Frage, ob Medienunternehmen und Journalisten einen besonderen
Schutz vor solchen Maßnahmen genießen, enthalten aber in diesem Rahmen auch
Ausführungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme im konkreten
Fall. Es besteht deshalb kein Anlass, sie aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden.
4. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind die Auskunftsanordnungen im Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 auch insoweit, als sie
sich auf die im Rahmen der so genannten Zielwahlsuche speziell erhobenen Verbindungsdaten der eingehenden Telefongespräche erstreckten.
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Die Anordnung der Auskunft über eingehende Telefongespräche, die nunmehr von
§ 100 g Abs. 2 StPO erfasst wird, ist auf § 12 FAG und zusätzlich auf die §§ 100 a,
100 b StPO gestützt worden. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Klärung, ob
die Maßstäbe des Art. 10 GG bei der Rechtsanwendung beachtet worden sind. Dies
ist zu bejahen.
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a) Verbindungsdaten eingehender Telefongespräche sind üblicherweise bei der Abwicklung des Telekommunikationsverkehrs nicht verfügbar. Sie werden für die Entgeltabrechnung bei dem angerufenen Teilnehmer im Allgemeinen nicht benötigt, da
der anrufende Teilnehmer die Entgelte für die Verbindungen regelmäßig allein zu tragen hat. Damit kann das Strafverfolgungsinteresse an Daten über eingehende Telefongespräche nicht durch Übermittlung der oben (3) behandelten allgemeinen Verbindungsdaten befriedigt werden.
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Die Zielwahlsuche soll dieses Defizit beheben. Es sollen diejenigen unbekannten
Anschlussnummern ermittelt werden, von denen Telekommunikationsverbindungen
zu einem bestimmten Anschluss hergestellt worden sind. Wird ein Diensteanbieter
durch die Strafverfolgungsbehörden aufgefordert, Auskunft über die für einen Anschluss eingegangenen Verbindungen zu geben, sind die im EDV-System für den
Rechnungsdienst vorgesehenen Abfrageroutinen nicht verwendbar. Da jeder andere
Netzteilnehmer die vorgegebene Anschlussnummer angewählt haben kann, setzt die
Durchführung einer Zielwahlsuche voraus, dass die Kommunikationsdatensätze aller
übrigen von dem Diensteanbieter eingerichteten Anschlüsse sowie der im Übrigen
gespeicherten Verbindungsdaten mit der fraglichen Anschlussnummer abgeglichen
werden (vgl. Welp, Überwachung und Kontrolle, 2000, S. 20 ff., 33 ff.). Im Jahre 2002
wurde laut Auskunft der Deutschen Telekom jede der 216 Mio. täglich hergestellten
Telefonverbindungen innerhalb der dreitägigen Dauer der Speicherung der jeweiligen Verbindungsdatensätze durchschnittlich zweimal in eine Zielwahlsuche einbezogen.
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b) Hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der Erfassung von Verbindungsdaten eingehender Gespräche ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der Er-
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