me des Beschuldigten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthielt. Unter diesen
Umständen lag eine hinreichende Tatsachengrundlage dafür vor, dass der Beschwerdeführer zu 1c in Kontakt zu dem Beschuldigten stand. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden
davon ausgingen, die Tonbandaufnahmen seien den Beschwerdeführern zu 1 mit
Willen des Beschuldigten zugespielt worden.
Auch die gerichtliche Auskunftsanordnung gegen die Beschwerdeführerin zu 2 hält
hinsichtlich der für die Eigenschaft als Nachrichtenmittler angeführten Tatsachengrundlage einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat in den
Gründen seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
zu 2 wiederholt unmittelbaren Kontakt zu dem Beschuldigten Klein unterhielt. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist diesen tatsächlichen Feststellungen in den angegriffenen
Entscheidungen nicht entgegengetreten.

85

ee) Der in § 12 FAG und § 100 b StPO vorgesehene Richtervorbehalt ist beachtet
worden.

86

Der Vorbehalt richterlicher Entscheidung zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der
Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Richter können auf Grund
ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142 <151> m.w.N.). Das gilt auch mit Blick auf die
durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotene Abwägung der sich bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis gegenüberstehenden Rechtspositionen.

87

Die Abwägung hängt entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls
ab. Es ist die Aufgabe und Pflicht des Ermittlungsrichters, sich eigenverantwortlich
ein Urteil zu bilden und nicht etwa die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Übermittlung der Verbindungsdaten nach einer nur pauschalen Überprüfung einfach gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung
der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der
Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Die richterliche Anordnung des
Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der
äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen sich der Eingriff halten muss (vgl.
- zu Art. 13 Abs. 1 GG - BVerfGE 103, 142 <151 f.>). Dem wurden die angegriffenen
Maßnahmen noch in ausreichendem Maße gerecht.

88

Das Amtsgericht hat seine Anordnungen allerdings nur unter Hinweis auf die erlassenen Haftbefehle und das Ziel der Aufenthaltsbestimmung begründet sowie im Übrigen den Wortlaut des § 12 FAG teilweise wiederholt. Ausführungen zur Tätigkeit der
Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer fehlen.

89

Das Landgericht hat diese Begründungen zwar nicht formell beanstandet, jedoch

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