an, dass die im Zeitpunkt der Entstehung der Norm möglichen Maßnahmen ein erheblich geringeres Gewicht hatten.
(3) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte vorliegend
das Verhältnis zwischen dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und den Belangen
der Strafrechtspflege als angemessen beurteilt haben.

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(a) Die Anlasstaten waren in beiden Fällen so gewichtig, dass eine Auskunft über
Telekommunikationsdaten gerechtfertigt war. Ansatzpunkt der Maßnahmen im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 war der Verdacht des
dreifachen Mordes. Mord ist eine Katalogtat im Sinne des § 100 a Satz 1 StPO, deren Vorliegen auch den Anforderungen, die an § 12 FAG zu stellen sind, gerecht
wird. In dem dem Verfahren 1 BvR 330/96 zu Grunde liegenden Fall konnten die Gerichte ebenfalls von einer ein Auskunftsverlangen rechtfertigenden Anlasstat ausgehen. Die Straftaten, derentwegen nach dem Beschuldigten Schneider gefahndet wurde, waren zwar nicht Katalogtaten im Sinne des § 100 a StPO, aber von ganz
erheblichem Gewicht. Anlass der Anordnung waren Insolvenzstraftaten nach den
§§ 283 ff. StGB, die mit Kreditbetrug und Steuerhinterziehung verbunden waren. Die
angenommenen Schäden beliefen sich auf eine Höhe von 2 bis 3 Mrd. DM. Auch gab
es eine große Zahl Geschädigter. Es ging um eines der größten Wirtschaftsstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Auch Wirtschaftsstraftaten können von erheblicher Bedeutung sein. Für die Gewichtung einer Straftat sind nicht allein das betroffene Rechtsgut, sondern ebenfalls die Tatbegehung und das Ausmaß der
Schäden maßgebend. Die dem Beschuldigten Schneider angelasteten Straftaten
hatten nicht zuletzt hinsichtlich der Art ihrer Begehung, der Anzahl der Geschädigten
und wegen des Ausmaßes des Schadens ein hinreichendes strafrechtliches Gewicht.

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Soweit die Beschwerdeführer gegen die Angemessenheit der Anordnungen einwenden, dass es in den zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren nur um Strafverfolgung ging, nicht aber um die Abwehr von Gefahren für überragende Rechtsgüter
oder Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, kann ihnen nicht gefolgt
werden. Das Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten hat neben
dem Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten eine eigenständige verfassungsrechtliche Bedeutung.

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(b) An dem für Auskunftsverlangen erforderlichen Verdachtsgrad gegen die Beschuldigten bestand vorliegend kein Zweifel. In beiden Verfahren war gegen die Beschuldigten auf Grund dringenden Tatverdachts Haftbefehl erlassen worden und eine
Ausschreibung zur Festnahme erfolgt.

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(c) Es unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte
in den angegriffenen Entscheidungen eine hinreichende Tatsachenbasis dafür angenommen haben, dass die Beschwerdeführer Nachrichtenmittler der Beschuldigten
gewesen sind. Im Hinblick auf die Auskunftsanordnung im Fall der Beschwerdeführer
zu 1 wurde es als maßgeblich angesehen, dass sich der Beschwerdeführer zu 1c im
Besitz eines Tonbands befand, das eine authentische Aufnahme einer Stellungnah-

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