StPO eine Konkretisierung vorgenommen, die dem rechtsstaatlichen Anliegen einer
Begrenzung der Erhebung von Verbindungsdaten dient. Das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von § 100 a Satz 1 StPO ist danach zwar nicht unbedingte Voraussetzung der Anordnung, aber als bedeutsamer Anwendungsfall für eine Straftat von erheblicher Bedeutung hervorgehoben worden und gibt deshalb einen Anhaltspunkt für
die rechtliche Bewertung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Offenlegung von Verbindungsdaten ein detailliertes Bild über Kommunikationsvorgänge und Aufenthaltsorte ermöglicht. Das Gewicht des Eingriffs bleibt zwar hinter dem
der auf die Kommunikationsinhalte bezogenen Telefonüberwachung zurück, ist aber
dennoch groß. Die Orientierung an dem Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung und die Angabe von Regelbeispielen werden auch sonst in der Rechtsordnung
als Begrenzungsmerkmal für Ermittlungsmethoden eingesetzt (vgl. BVerfGE 103, 21
<33 f.>; BGHSt 42, 139 <157>). Damit wird verdeutlicht, dass derartige Eingriffe nur
bei Straftaten gerechtfertigt sind, denen der Gesetzgeber allgemein ein besonderes
Gewicht beimisst. Ferner muss die Straftat im konkreten Fall erhebliche Bedeutung
haben (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 2320 <2321>;
VerfG des Landes Brandenburg, StV 2002, S. 57 <58>), etwa auf Grund des angerichteten Schadens und des Grads der Bedrohung der Allgemeinheit (vgl. Welp,
GA 2002, S. 535 <539>). Dieser Maßstab verweist auf eine Vergleichsmöglichkeit,
die auch im Rahmen des § 12 FAG zur Beurteilung herangezogen werden kann, ob
eine Straftat von solchem Gewicht ist, dass die Übermittlung von Verbindungsdaten
gerechtfertigt sein kann.
(b) Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität
des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313
<392>). Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>).

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(c) Eine gesicherte Tatsachenbasis ist ebenfalls unerlässlich zur Beurteilung, ob
diejenige Person, gegen die eine Anordnung erfolgt, als Nachrichtenmittler angesehen werden kann. Insofern verlangen die §§ 100 a, 100 b Abs. 1 Satz 2 StPO, dass
gegen andere Personen als den Beschuldigten Maßnahmen nur erfolgen dürfen,
wenn auf Grund von bestimmten Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen
oder weitergeben oder dass der Beschuldigte den Anschluss nutzt. Entsprechend
muss § 12 FAG einengend ausgelegt werden. Bloße Vermutungen genügen für die
Nachrichtenmittlereigenschaft nicht.

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(d) Derartige restriktive Anforderungen tragen zugleich dem Umstand Rechnung,
dass die technologischen Entwicklungen und ihre Nutzung bei der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur dazu führen, dass erheblich schwerere Eingriffe möglich sind als noch im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 12 FAG (siehe oben
<1> <a>). Die Anwendbarkeit des § 12 FAG scheitert daher nicht grundsätzlich dar-

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