genheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 100, 313
<381>) zunehmend gefährdet sein.
(c) Bei der Bewertung der Schwere des Eingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass
die Übermittlung der Verbindungsdaten eine große Zahl von Personen trifft, nämlich
alle, zu denen in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen hergestellt worden sind. Das Gewicht ihrer Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Gesprächsteilnehmer als Personen anonym bleiben, welche Umstände der Kommunikation erfasst werden und welche Nachteile den Gesprächsteilnehmern auf Grund
der Überwachungsmaßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne jeden Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>).

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Auskunftsersuchen weisen eine erhebliche Streubreite auf, und zwar auch dann,
wenn sie nur den abgehenden Telefonverkehr betreffen. Als Individualisierungskriterium wird allein die Anschlusskennung benutzt. Bei jedem Auskunftsersuchen werden daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahmen einbezogen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr
Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>). Die Datenübermittlung führt dazu, dass die betreffenden Personen den Ermittlungsbehörden bekannt
werden. Auch insoweit ist sie ein Grundrechtseingriff. Betroffen sind Personen, die
selbst nicht verdächtig sind. Wird die Kommunikation Unverdächtiger erfasst, so
schafft die Erhebung der Verbindungsdaten für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden.

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(d) Die Auskunft wird - wie dies bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis typischerweise der Fall ist - ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet und damit ohne
Kenntnisnahme heimlich vollzogen; sie trifft den Betroffenen folglich in einer Situation
vermeintlicher Vertraulichkeit (vgl. BVerfGE 34, 238 <247>). Eingriffe dieser Art bergen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen, die sich gegen den Eingriff
frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren können, wenn er bereits vollzogen ist,
und auch das nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere
Weise Kenntnis erlangen.

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(2) Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das
Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der
Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f.,
392>). Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa).
Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter
Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der
durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird.

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(a) Hinsichtlich der Schwere der Straftat hat der Gesetzgeber nunmehr in § 100 g

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