durch elektromechanische Stellgeräte bewirkt, die nach Ende der Verbindung in ihre
Ausgangsposition zurückgingen. Verbindungsdaten waren also nur bis zum Ende
des Gesprächs verfügbar. Damit war § 12 FAG für Zwecke der Strafverfolgung nahezu bedeutungslos geworden.
Dies hat sich geändert, seit die analoge Vermittlungstechnik durch Einführung der
digitalen Technik ersetzt worden ist. Für jede Kommunikationsbeziehung wird im digitalen Netz ein Datensatz erzeugt, der der rechnergesteuerten Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung dient. Diese Daten werden überschrieben und damit
gelöscht, wenn die Verbindung von einem herkömmlichen analogen Anschluss hergestellt worden ist. Ist sie hingegen von einem Anschluss aufgebaut worden, bei dem
die Digitalisierung der Sprachsignale bereits im Endgerät des Teilnehmers erfolgt,
werden die Verbindungsdaten bis zur Rechnungserstellung gespeichert. Eine länger
dauernde Speicherung hängt von der Entscheidung der jeweiligen Kunden ab.
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Infolge der Digitalisierung stehen damit nunmehr in erheblichem Umfang Verbindungsdaten zur Verfügung, die für einen gewissen Zeitraum auch für Zwecke der
Strafverfolgung nutzbar sind. Die Bedeutung der Verbindungsdaten für diese Zwecke
ist ferner dadurch gesteigert worden, dass im digitalisierten Telekommunikationsnetz
alle Telekommunikationsdienste integriert sein können, also neben der Sprache auch
sonstige Daten, Texte und Bilder. Eine weitere Steigerung ist im Hinblick darauf erfolgt, dass immer mehr kommunikative Aktivitäten über Telekommunikationsanlagen
erfolgen. Insbesondere das Internet hat Weiterungen bedingt. Es sind daher in immer
mehr Lebensbereichen personenbezogene Daten über das Kommunikationsverhalten der Teilnehmer am Telekommunikationsverkehr verfügbar.
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(b) Die Verbindungsdaten der Telekommunikation werden automatisch festgehalten
und sind insofern ein technisches Nebenprodukt, das unabhängig von der Art der
Kommunikationsinhalte anfällt. Gleichwohl lassen die Verbindungsdaten erhebliche
Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten zu, deren Genauigkeit von der Zahl und Vielfalt der erzeugten Datensätze abhängt.
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Aus der Gesamtheit der Kommunikationsdaten, die für die Anschlussnummer einer
Person gespeichert sind, lassen sich insbesondere Informationen über das soziale
Umfeld gewinnen. Die Ermittlungsbehörden erhalten eine Möglichkeit zur Erfassung
aller Personen, zu deren Anschlüssen in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen hergestellt worden sind. Mit Informationen über den Beruf oder
die geschäftliche Betätigung des Gesprächspartners, die sich aus den für die Strafverfolgungsbehörden nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz abrufbaren
Kundendaten oder aus den öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen ermitteln lassen,
werden sogar begrenzte Rückschlüsse auf die Art der mutmaßlichen Gesprächsinhalte möglich. Die in den Kommunikationsdatensätzen gespeicherten Zeitdaten der
Kommunikation sowie die Häufigkeit der Verbindungen erlauben zudem Schlussfolgerungen auf die Intensität der Kontakte und können gegebenenfalls zu bereits bekannten Vorgängen in Verbindung gesetzt werden. In der Folge können die Unbefan-
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