wand aber hinreichend zuverlässig dieselben oder gleich geeignete Erkenntnisse gewonnen werden können wie bei einer Fernmeldeauskunft, lässt sich nur im Einzelfall
beurteilen. Dabei ist auch zu klären, ob andere mögliche Ermittlungsmaßnahmen mit
sonstigen schweren Grundrechtseingriffen verbunden sind, so dass es geboten sein
kann, sie deshalb auszuschließen oder doch Raum für eine Abwägung im Einzelfall
zu belassen.
Der Gesetzgeber hat in § 100 a StPO - anders als in § 12 FAG - eine ausdrückliche
Subsidiaritätsklausel vorgesehen. Auf diese Weise hat er seine Einschätzung ausgedrückt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und damit
insbesondere die Kenntnisnahme des Kommunikationsinhalts derart schwerwiegende Eingriffe sind, dass sie nur dann in Betracht kommen, wenn die Ermittlung des
Aufenthalts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Es war nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die über § 12
FAG ermöglichte und ohne Kenntnisnahme des Kommunikationsinhalts erfolgende
Kontrolle hinterlassener Datenspuren grundsätzlich für weniger schwerwiegend erachtet hat als die Telefonüberwachung. Der Grundsatz der Erforderlichkeit führt auch
nicht zu einer unbedingten Rangfolge zwischen der Auskunftserteilung einerseits und
möglichen alternativen Ermittlungsmaßnahmen andererseits. Er bleibt insbesondere
einer Einzelfallprüfung zugänglich, ob alternative Ermittlungsmaßnahmen zu gleich
schweren oder schwereren Eingriffen führen.
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Es ist nicht erkennbar, dass den Strafverfolgungsbehörden gleich geeignete, aber
weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Eine
als Alternative denkbare laufende Beobachtung der Beschwerdeführer wäre ebenfalls mit Persönlichkeitsbeeinträchtigungen verbunden gewesen, die in ihrer Intensität nicht geringer einzuschätzen sind.
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dd) Die angegriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Schwere der Einbuße an grundrechtlich geschützter Freiheit steht nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken, denen die Grundrechtsbeschränkung dient. Auch sind die Anforderungen des Richtervorbehalts beachtet worden.
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(1) Die Beeinträchtigung des Fernmeldegeheimnisses durch Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten wiegt schwer.
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(a) Die Eingriffsintensität der Übermittlung von Verbindungsdaten hat infolge der
seit In-Kraft-Treten des § 12 FAG im Jahre 1928 erfolgten technologischen Neuerungen stark zugenommen, da immer mehr Daten für Zwecke der Strafverfolgung nutzbar geworden sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Fernmeldeanlagengesetzes wurde der Telefonverkehr noch manuell vermittelt. Gegenstand der Auskunft
konnten nur Wahrnehmungen des Vermittlungspersonals und die von ihnen für Abrechnungszwecke angefertigten Aufzeichnungen sein. Später, mit der Einführung automatisierter Vermittlungsstellen, entfiel sogar diese Möglichkeit. In der analogen Telekommunikationstechnik wurden die für eine Verbindung notwendigen Schaltungen
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