pelmann, AfP 1997, S. 485 <493>; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
4. Aufl., 1999, § 100 a Rn. 18).
aa) Die gemäß § 12 FAG und §§ 100 a, 100 b StPO angeordneten Auskünfte über
die Verbindungsdaten des Telekommunikationsverkehrs verfolgten den legitimen öffentlichen Zweck der Aufklärung und Verfolgung schwerer Straftaten. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen
Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>;
100, 313 <388 f.>).

57

bb) Die Auskunft über die Telekommunikationsdaten der Beschwerdeführer war zur
Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet.

58

Insbesondere bei der Beschaffung von Beweismitteln für tatbestandsmäßiges Verhalten, zur Bestimmung des Standorts eines Beschuldigten und zur Abklärung, ob
und bezüglich welcher Personen eine Telekommunikationsüberwachung erfolgversprechend erscheint, ist die Auskunftsanordnung ein wirkungsvolles Ermittlungsinstrument. Ihre Eignung unterliegt daher keinen Zweifeln, wenn Auskunftsverlangen
mit dem Ziel angeordnet werden, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten in Erfahrung zu bringen.

59

Dem Eignungserfordernis ist im vorliegenden Fall auch auf der Ebene der Gesetzesanwendung hinreichend Rechnung getragen worden. Aus den Verbindungsdaten
der Beschwerdeführer, von denen angenommen wurde, dass sie mit den in den Ermittlungsverfahren Beschuldigten in Kontakt standen, konnten sich mit der Standortkennung bei der Nutzung eines Mobilfunktelefons oder der angewählten Zielrufnummer hinreichende Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort des jeweils Gesuchten
ergeben.

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cc) Ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet gewesen wäre, die Ermittlung des Aufenthaltsorts der Beschuldigten zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.

61

Ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 GG ist allerdings rechtswidrig, wenn der
verfolgte Zweck mit Mitteln erreichbar ist, die die Beschwerdeführer weniger belasten, und die ihrerseits nicht zu vergleichsweise stärkeren Belastungen, insbesondere
für andere Grundrechtsträger, führen. Die Erforderlichkeit lässt sich nicht abstrakt
klären. Von den konkreten Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob bestimmte weniger belastende, aber zur Erreichung desselben Aufklärungsziels in gleicher Weise
geeignete Ermittlungsmaßnahmen verfügbar sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Verbindungsdaten Aufschluss über den Aufenthaltsort des Beschuldigten geben sollen. Zwar können zur Ermittlung des Aufenthaltsorts auch andere Maßnahmen geeignet sein, wie etwa die Beobachtung derjenigen Personen, die mit dem
Beschuldigten in Kontakt stehen könnten. Ob auf diese Weise mit vertretbarem Auf-

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