a) Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses dürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1
GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind auf § 12 FAG und im Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 ergänzend auf die §§ 100 a, 100 b StPO gestützt
worden. § 12 FAG ist seit dem 1. Januar 2002 durch die §§ 100 g und 100 h StPO ersetzt worden. Während der Geltung des § 12 FAG konnten der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft in strafgerichtlichen Untersuchungen auf
Grund dieser Norm Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorlagen, aus
denen zu schließen war, dass die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten
oder für ihn bestimmt waren, und dass die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung
hatte. Die §§ 100 a, 100 b StPO ermächtigen zur Überwachung und Aufzeichnung
der Telekommunikation.

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Das grundrechtseinschränkende Gesetz ist seinerseits aus der Erkenntnis der
grundlegenden Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen
(vgl. BVerfGE 67, 157 <172 f.>). Der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht
unterliegt deshalb, ob die Fachgerichte den Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen
Rechts ausreichend beachtet haben, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte
auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>;
99, 185 <195 f.>).

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Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden geben keine Veranlassung, zur Verfassungsmäßigkeit der den gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Normen
umfassend Stellung zu nehmen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 FAG
sind allerdings mit Blick auf seine tatbestandliche Weite in der Literatur Einwände formuliert worden (vgl. etwa Welp, Überwachung und Kontrolle, 2000, S. 85 ff.; Bizer, in:
AK-GG, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 20, 90 <Stand: 2001>). Die Verfassungsbeschwerden
richten sich jedoch in erster Linie gegen die Anwendung der Normen im konkreten
Fall. Die Beschwerdeführer haben weder im fachgerichtlichen Verfahren noch in der
Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden substantiierte Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 FAG erhoben, die nicht durch Auslegung ausräumbar
wären. Die rechtlichen Ausführungen konzentrieren sich darauf, dass die Gerichte
bei der Auslegung und Anwendung des § 12 FAG die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1
und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Angriffsgegenstand ist mithin nicht § 12 FAG selbst, sondern seine Auslegung und Anwendung in
den gerichtlichen Entscheidungen.

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b) Die Entscheidungen erfüllen die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie tragen damit für Fälle der vorliegenden Art im Ergebnis auch den Einwänden Rechnung, die in der Literatur gegen die tatbestandliche Weite des § 12
FAG erhoben werden (siehe hierzu Klesczewski, StV 1993, S. 382 <386 f.>; ferner
Eisenberg/Nischan, JZ 1997, S. 74 <82>; Reimann, DuD 2001, S. 601 <602>; Pöp-

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