entstehen. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst sämtliche mit Hilfe der Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl.
BVerfG, NJW 2002, S. 3619 <3620>).
2. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines
fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl.
BVerfGE 100, 313 <366>). Das ist hier der Fall.

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a) Die staatlichen Maßnahmen richteten sich zwar unmittelbar an die Telekommunikationsunternehmen und nicht an die Beschwerdeführer. Die Grundrechtsbeeinträchtigung erfolgte insofern nur vermittelt über die privatrechtlich organisierten Telekommunikationsunternehmen. Diese wurden durch die Anordnungen verpflichtet, Daten
zu übermitteln, die sich auf das Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführer bezogen. Der Eingriff ist jedoch hoheitlich angeordnet worden und war von den Betreibern der Telekommunikationsanlagen auszuführen, ohne dass ihnen ein Handlungsspielraum zur Verfügung stand. Die Übermittlung der Daten ist daher rechtlich auch
der öffentlichen Gewalt zuzurechnen.

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b) Gerichtliche Entscheidungen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen,
sich auf Grund des vorhandenen umfassenden Datenmaterials detaillierte Kenntnis
von den Umständen der Telekommunikation eines Betroffenen zu verschaffen, greifen in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein. Solche Verbindungsdaten
werden bei der digitalisierten Kommunikation automatisch und generell festgehalten
und müssen deswegen nicht speziell für Zwecke der Strafverfolgung erfasst werden.
Durch die Übermittlung solcher Daten erlangen die Strafverfolgungsorgane Kenntnis
von den Umständen der Telekommunikation. Dies ermöglicht - sofern die Daten sich
wie vorliegend auf ISDN- oder Mobilfunkanschlüsse beziehen - ein detailliertes Bild
über die erfolgten Kommunikationsvorgänge. Umfasst sind unter anderem die Rufnummer des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, Beginn und Ende der Verbindung nach Tag und Uhrzeit sowie sonstige zum Aufbau, zur
Aufrechterhaltung und Abrechnung der Verbindung notwendigen Informationen. Da
sich Auskunftsverlangen nach § 12 FAG nicht darauf zu beschränken haben, ob ein
bestimmter als verdächtig angesehener telefonischer Kontakt stattgefunden hat, werden regelmäßig sämtliche in dem betreffenden Zeitraum angefallenen Verbindungsdaten, die der Zielperson zuzuordnen sind, übermittelt. Werden Verbindungsdaten
von Mobilfunktelefonen herausgegeben, zählt zu den Verbindungsdaten auch die
Funkzelle, über die eine Verbindung abgewickelt wird. Damit lässt sich rekonstruieren, an welchem Ort der Teilnehmer sich zum Zeitpunkt der Herstellung der betreffenden Verbindung aufgehalten hat.

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3. Die in der Anforderung der für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen Verbindungsdaten liegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind gemäß Art. 10
Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt.

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