I.
Maßstab der verfassungsgerichtlichen Prüfung sind Art. 10, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 4 GG.
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Angegriffen sind Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikation, deren
Rechtmäßigkeit anhand von Art. 10 GG zu beurteilen ist (II). Das aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Art. 10 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung. Bezogen auf den Fernmeldeverkehr enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie. Sie verdrängt die allgemeine Gewährleistung (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>;
100, 313 <358>).
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Da eine Rundfunkanstalt und Journalisten in ihrer journalistischen Betätigung betroffen sind, ist ferner zu entscheiden, ob Art. 5 Abs. 1 GG einen über Art. 10 GG hinausgehenden Schutz gewährt (III). Soweit es im Verfahren 1 BvR 330/96 des Weiteren um die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen nach § 12
FAG geht, ist die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts auch am Maßstab des
Art. 19 Abs. 4 GG zu messen (IV).
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II.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
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1. Die gerichtlich angeordnete Auskunft über die Verbindungsdaten der Telekommunikation berührt allerdings den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses.
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Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses sind nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst, die hier Gegenstand der Auskunftserteilung nach § 12 FAG, § 100 a StPO gewesen sind. Das
Fernmeldegeheimnis schützt zwar in erster Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst
aber ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann
und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>;
85, 386 <396>). Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis nehmen.
Das Grundrecht will die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein
(vgl. BVerfGE 100, 313 <358>). Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und
Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt
oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse
über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl.
BVerfGE 100, 313 <359>).
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Art. 10 Abs. 1 GG begegnet Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen, die
aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler
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