zu respektieren. Beschränkungen sind zwar nicht ausgeschlossen. Es ist staatlichen
Stellen jedoch grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in die Vorgänge bei der Vorbereitung einer Sendung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 f.>; 77, 65 <75>).
Zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit können sich die im Bereich des Rundfunks tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch auf das Fernmeldegeheimnis berufen.
3. Der Beschwerdeführer zu 1a kann insoweit auch eine Verletzung des Art. 19 Abs.
4 GG geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen,
ob juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG zugute kommt (vgl. BVerfGE 61, 82 <109>). Einer grundsätzlichen
Klärung dieser Frage bedarf es auch vorliegend nicht. Jedenfalls soweit juristische
Personen des öffentlichen Rechts sich auf materielle Grundrechte berufen können,
steht ihnen auch der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG zu. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes gehört zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer gerichtlichen
Kontrolle ihrer Einhaltung.

37

III.
Für die Verfassungsbeschwerden besteht trotz Erledigung der angeordneten Ermittlungsmaßnahmen ein Rechtsschutzinteresse.

38

In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe besteht das Rechtsschutzbedürfnis
auch dann fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich
auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

39

Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer kommen tief greifende Grundrechtseingriffe in das Fernmeldegeheimnis und die Rundfunk- und Pressefreiheit in Betracht.
Angesichts dessen besteht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen auch nach deren Erledigung
fort. Diesem Interesse haben mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorrangig die zuständigen Fachgerichte zu genügen. Diese haben hier angenommen, dass die Anordnungen der Auskunft über den Telekommunikationsverkehr rechtmäßig seien und Grundrechte nicht verletzt hätten. Es besteht daher ein
berechtigtes Interesse der Betroffenen daran, dass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens geklärt wird, ob die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ihre Grundrechte verletzt haben. Anderenfalls wären Maßnahmen der Überwachung oder Kontrolle des Telekommunikationsverkehrs regelmäßig der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen.

40

C.
Die Verfassungsbeschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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