Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/9142
Rechtliche Grundlagen
3.1 BND-Gesetz
Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes (BNDG) „sammelt der BND zur Gewinnung von Erkenntnissen über
das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die
erforderlichen Informationen und wertet sie aus“. Die Tätigkeit des BND dient dazu, die Bundesregierung zeitgerecht mit belastbaren Informationen zu wichtigen politischen, wirtschaftlichen aber auch technischen Entwicklungen, militärischen Fragestellungen und abstrakten oder konkreten Bedrohungen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfassend zu versorgen.
Rechtsgrundlage für die strategische Fernmeldeaufklärung grundrechtsgeschützter Kommunikation durch den
BND ist § 5 G 10-Gesetz (G 10). In seinem Anwendungsbereich regelt das G 10 die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung von Informationen. Insoweit ist das G 10 lex specialis zu weiteren Gesetzen (z. B. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG)).
Rechtsgrundlage für das Handeln des BND außerhalb des Anwendungsbereichs des G10, bei natürlichen Personen, aber auch juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts ist bislang allein § 1 Absatz 2 Satz 1
BNDG.
Wird im Folgenden von strategischer Fernmeldeaufklärung gesprochen, ist die Aufklärung nicht-grundrechtsgeschützter Kommunikation, also außerhalb des Anwendungsbereiches des G 10, gemeint.
Dementsprechend ergibt sich die rechtliche Grundlage für den Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels der
strategischen Fernmeldeaufklärung etwa bei Regierungsmitgliedern bzw. der politischen Führung, bei Ministerien
und sonstigen Behörden, die aufgrund ihrer nationalen Zugehörigkeit oder ihres Standorts einen EU/NATO-Bezug aufweisen, grundsätzlich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 BNDG. Eine Einschränkung für diesen Bereich ergibt sich
aus dem APB nicht.
3.2 G 10-Gesetz
Die Reichweite der Grundrechtsgeltung, insbesondere die Frage der Geltung des personalen Schutzbereichs von
Artikel 10 des Grundgesetzes (GG), wird kontrovers diskutiert11, soweit für Ausländer im Ausland der Schutzbereich des Artikel 10 GG eröffnet sein könnte. Ob und wie weit Artikel 10 GG bei der strategischen Fernmeldeaufklärung durch den BND gegenüber Ausländern im Ausland zu beachten ist, ist eine Rechtsfrage, die Gegenstand der parlamentarischen Beratungen ist und für den Bericht hier nicht weiter erörtert werden soll.
Unstreitig ist, dass der Schutzbereich des Artikels 10 GG betroffen ist, soweit deutsche Staatsangehörige als natürliche Personen im Ausland betroffen sind.
Inwieweit für deutsche Staatsangehörige im Ausland und Inland auch der Schutzbereich des Artikels 10 GG eröffnet ist, wenn sie für ausländische juristische Personen (Institution, Einrichtung, Entität) im Ausland oder Inland
arbeiten und als sogenannte „Funktionsträger“ nach Auffassung der Bundesregierung automatisch aus dem Anwendungsbereich des Artikels 10 GG herauszunehmen sind, ist bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt, in der
Literatur nicht hinreichend erörtert und politisch umstritten. Der Schutz nach Artikel 10 GG für sogenannte
„Funktionsträger“ leitet sich nach Auffassung der Bundesregierung daraus ab, ob sie für eine geschützte juristische Person tätig sind oder nicht.
Diese Rechtsfrage soll hier nicht vertieft betrachtet werden, sondern obliegt den exekutiven bzw. parlamentarischen Erörterungen.
3.3 Auftragsprofil der Bundesregierung
Das APB stellt eine Konkretisierung des in § 1 Absatz 2 Satz 1 BNDG definierten Auftrags dar. Es handelt sich
dabei um eine Priorisierung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen in den Bereichen „Kernländer und themen“, „Monitoringländer und -themen“ und „Nicht aufgeführte Themen und Staaten“ (NATS). Daraus ergeben
sich Aufklärungsschwerpunkte, Bearbeitungstiefe und Berichtsprioritäten des BND. Kernländer und -themen,
Monitoringländer und -themen sowie NATS sind gemäß APB in unterschiedlicher Intensität aufzuklären.
Insgesamt setzt die Bundesregierung mit dem APB einen Rahmen. Der BND hat eigene Spielräume, um seine
Arbeit in diesem Rahmen zu gestalten und den Informationsanspruch der Bundesregierung zu erfüllen.
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Vgl. Sachverständigengutachten (Bäcker, Papier etc.) aus der Anhörung im 1. Untersuchungsausschuss („NSA“) der 18. WP.