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Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 037/17
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Evaluierung einiger zentraler Normen beauftragt. Gegenstand seines Gutachtens29 war die Anwendungspraxis aus staatsrechtswissenschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung grundrechtlicher
Fragestellungen, insbesondere unter Würdigung der Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen
auf die Grundrechte der Betroffenen.30
Die Ergebnisse der Evaluation des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes flossen ein in das
Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Nr. 43).
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge führte die Evaluation zu der Erkenntnis, dass
Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Rechtsschutz und die Kontrolle gegenüber den
Nachrichtendiensten sowie hinsichtlich der Effektivität ihrer Aufgabenerfüllung bestehen. Darüber
hinaus sollten die von der Befristung gemäß Art. 10 TBEG betroffenen Befugnisse teilweise erneut
befristet verlängert werden und im Übrigen auslaufen. Eine schlichte Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Rechtsstandes sei den Erkenntnissen im Ergebnis der Evaluierung nach Art. 11
TBEG nicht angemessen.31
Ergänzend hinzuweisen ist auf weitere Evaluationsbestimmungen, die der Gesetzgeber für einzelne
der befristeten Sicherheitsnormen getroffen hat.32 Darin wird das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages beauftragt, den Deutschen Bundestag jährlich und nach drei
Jahren zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung zu unterrichten. Das Kontrollgremium kam
seiner Berichtspflicht mit seinen Berichten zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, zuletzt mit Bericht vom 19. Dezember 2013, nach.33
2.5. Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 200834 (Nr. 29)
Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz wurde das Bundeskriminalamt (BKA) zur
Verbesserung seiner Möglichkeiten bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in bestimmten Fallgruppen mit der Kompetenz zur Übernahme von Aufgaben der Abwehr von Gefahren
des internationalen Terrorismus sowie entsprechenden Befugnissen ausgestattet. Der Gesetzgeber
machte mit diesem Gesetz erstmals Gebrauch von der im Zuge der Föderalismusreform im Grundgesetz verankerten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der der
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das BKA (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG).
29
Vgl. Ausschussdrucksache des Innenausschusses 17(4)245.
30
Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 1 zu Frage 2.
31
Vgl. BT-Drs. 17/6925, Fn. 28, S. 10.
32
§ 8 Abs. 10 BVerfSchG – auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 6 BVerfSchG, § 5 und § 10 Abs. 3 Satz 6 MADGesetz sowie § 2 Abs. 1a Satz 4 und § 8 Abs. 3a Satz 6 BND-Gesetz.
33
Vgl. BT-Drs. 16/11560; 17/550; 17/4277; 17/8638; 17/12774; 18/216.
34
GVVG, BGBl. I 2008, S. 3083.