Wissenschaftliche Dienste

Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 037/17

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Sowohl die darin festgestellten Ergebnisse der Evaluation23 als auch die Vorgaben24 des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil zum Antiterrordateigesetz vom 24. April 201325 sind in das
am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer
Gesetze vom 18. Dezember 2014 (hier Nr. 54) eingeflossen.
2.4. Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 200726 (Nr. 19)
Das am 10. Januar 2007 in Kraft getretene Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TBEG) nahm
die Erkenntnisse aus der Evaluation des Terrorismusbekämpfungsgesetzes auf und setzte sie um.
Dies führte zur Beibehaltung der im Terrorismusbekämpfungsgesetz befristeten Regelungen mit
erneuter Befristung auf weitere fünf Jahre. Zudem wurden insbesondere die Auskunftsbefugnisse
für die Nachrichtendienste bei Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ergänzt und fortentwickelt.27
Die Evaluation des TBEG wurde in Art. 11 TBEG dahingehend bestimmt, dass die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz und das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen
vom 19. Juni 1990 und des Straßenverkehrsgesetzes vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung
eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag
bestellt wird, zu evaluieren sind.
Die Evaluierungsbestimmung in Art. 11 TBEG wird durch Art. 10 TBEG konkretisiert. Dieser sah
vor, bestimmte Vorschriften der in Art. 11 TBEG genannten Gesetze zum Stichtag des 10. Januar
2012 wieder auf einen früheren Rechtszustand zurückzuführen, insbesondere mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz oder Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz eingeführte Befugnisse wieder
zu beseitigen. Demgemäß ging der Evaluierungsauftrag dahin, festzustellen, ob diese Rückführung
gemäß Art. 10 TBEG tatsächlich umgesetzt werden sollte, oder ob ein Bedarf für die – unveränderte
oder modifizierte – Fortgeltung einzelner Vorschriften besteht.28
Der Evaluierungsvorgabe wurde entsprochen. Im Ergebnis eines Vergabeverfahrens erhielt die
Ramboll Management GmbH, Hamburg, den Zuschlag, eine wissenschaftliche Methodenberatung
durchzuführen. Der Deutsche Bundestag erklärte sein Einvernehmen mit der Bestellung durch einen
Beschluss des Innenausschusses vom 17. Juni 2009. Darüber hinaus wurde Prof. Dr. Heinrich A.
Wolff, Europa-Universität Viadrina (Frankfurt/Oder), Lehrstuhl für Öffentliches Recht, mit der

23

Zu den Ergebnissen bzw. den daraus abgeleiteten Empfehlungen vgl. Fn. 22, S. 5 bzw. S. 53 f. 22.

24

Vgl. hierzu: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Antiterrordateigesetz, Aktueller Begriff Nr. 18/13, 23. Mai 2013, abrufbar unter: http://www.bundestag.btg/ButagVerw/W/Ausarbeitungen/Einzelpublikationen/Ablage/2013/Die_Entscheidung_1369375565.pdf
(zuletzt abgerufen am 4. März 2015).

25

BVerfGE 133, 277.

26

BGBl. I 2007, Seite 2.

27

BT-Drs. 16/2921.

28

Vgl. BT-Drs. 17/6925, S. 10 f.

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