Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 037/17

Gesetz1

Evaluation vorgeschrieben

Gesetz zu dem Protokoll vom 15. Mai 2003 zur
Änderung des Europäischen Übereinkommens
vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des
Terrorismus
vom 26. Oktober 2010
(Nr. 38)

In Art. 6 des Protokolls vom 15. Mai 2003 wird
der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen
(CDPC) beauftragt, die Anwendung dieses
Übereinkommens zu verfolgen.
(BGBl. II 2010, S. 1230, 1235)

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 7. Dezember 2011
(Nr. 43)

Nach Art. 9 des Gesetzes ist die Anwendung
der durch die Terrorismusbekämpfungsgesetze
geschaffenen und geänderten Vorschriften vor
dem 10. Januar 2016 zu evaluieren.

Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Februar
2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Staates Katar über die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich
vom 3. Mai 2012
(Nr. 48)

Das Abkommen vom 22. Februar 2009 bestimmt in Art. 7, dass die Vertragsparteien zur
Bewertung der Durchführung des Abkommens
und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung
oder Änderung bei Bedarf Konsultationen
durchführen.
(BGBl. II 2012, S. 421, 424)

Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Februar
2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich
vom 3. Mai 2012
(Nr. 49)

Das Abkommen vom 13. Februar 2007 bestimmt in Art. 7, dass die Vertragsparteien
zur Bewertung der Durchführung dieses
Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner
Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen.
(BGBl. II 2012, S. 402, 405)

Durchführung
der Evaluation

Folgen
der Evaluation

Die Bundesregierung ließ
die Evaluation vom Institut
für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation
durchführen und unterrichtete den Bundestag
hierüber.
(vgl. BT-Drs. 18/5935)

Erlass des Gesetzes zur
Verlängerung der Befristung von Vorschriften
nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom
3. Dezember 2015 (hier
Nr. 58)

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