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Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 037/17

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Gemäß Art. 22 Abs. 2 TBG traten einige dieser Anpassungen, namentlich die Änderungen des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Artikel-10-Gesetzes,
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes, mit einer zeitlichen
Befristung in Kraft. Der Bestimmung folgend sollten sie vom 11. Januar 2007 wieder in ihrer ursprünglichen Fassung vom 31. Dezember 2001 gelten. Vor Ablauf dieser Frist war für diese zeitlich
befristeten Änderungen die Durchführung einer Evaluation vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 3 TBG).
Die Evaluation nach Art. 22 Abs. 3 TBG nahm die Bundesregierung vor; die Ergebnisse veröffentlichte sie in ihrem Bericht vom 11. Mai 2005 zu den Auswirkungen der nach Art. 22 Abs. 2 TBG
befristeten Gesetzesänderungen.5 Dem Bericht zufolge diente die Evaluation der Überprüfung der
neuen nachrichtendienstlichen Befugnisse und Zuständigkeiten im Hinblick auf ihre Gesetzesfolgen, insbesondere ihre Praktikabilität und die Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele.6
Der Evaluationsbericht der Bundesregierung kommt zu dem Gesamtergebnis, dass die gesetzgeberischen Entscheidungen überwiegend bestätigt wurden; zu einzelnen Punkten wurden auch
weitere Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.7
Die Evaluation des Terrorismusbekämpfungsgesetzes mündete in das Gesetzgebungsverfahren für
das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TBEG).8 Die Evaluationsergebnisse sowie die in
der Anwendungspraxis der angepassten Sicherheitsgesetze gemachten Erfahrung wurden mit dem
Gesetz aufgegriffen, das neben zahlreichen weiteren Maßnahmen9 die gemäß Art. 22 Abs. 2 TBG
befristeten Sicherheitsbestimmungen durch eine sich anschließende Befristung um weitere fünf
Jahre beibehält (Art. 10 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TBEG).
Ergänzend hinzuweisen ist auf weitere Evaluationsbestimmungen, die der Gesetzgeber für einzelne
der befristeten Sicherheitsnormen getroffen hat.10 Darin wird das Parlamentarische Kontrollgremium
des Deutschen Bundestages beauftragt, den Deutschen Bundestag jährlich und nach drei Jahren
zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung zu unterrichten. Das Kontrollgremium kam dieser

5

Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der nach Artikel 22 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
befristeten Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Artikel
10-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes, Ausschussdrucksache des
Innenausschusses vom 11. Mai 2005, 15(4)218. Der Bericht ist darüber hinaus online abrufbar unter:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismus/Bericht_BReg_Auswirkung_Terrorismusbekaempfungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 2. März 2015).

6

Fn. 5, Seite 2 f.

7

Vgl. Fn. 5, Schlussfolgerungen zu den einzelnen Evaluationsgegenständen in Kapitel C.

8

BT-Drs. 16/2921.

9

Vgl. im Detail: Gustav Heinemann-Initiative & Humanistische Union (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit, 2009, S. 39 ff.

10

§ 8 Abs. 10 BVerfSchG – auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 6 BVerfSchG, § 5 und § 10 Abs. 3 Satz 6 MADGesetz sowie § 2 Abs. 1a Satz 4 und § 8 Abs. 3a Satz 6 BND-Gesetz.

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