Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 037/17

Durchführung
der Evaluation

Gesetz1

Evaluation vorgeschrieben

Gesetz zum Internationalen Übereinkommen
der Vereinten Nationen vom 9. Dezember
1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des
Terrorismus
vom 19. Dezember 2003
(Nr. 8)

Nach dem Übereinkommen vom 9. Dezember
1999 sind die Vertragsstaaten aufgefordert,
„den Anwendungsbereich der bestehenden
völkerrechtlichen Bestimmungen über die
Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller
Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es einen umfassenden rechtlichen
Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage
erfasst“. (BGBl. II 2003, S. 1923, 1925)

Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Änderung
anderer Gesetze
vom 22. Dezember 2003
(Nr. 9)

Berichtspflicht der EU-Kommission gem.
Am 8. Juni 2004 und am
Art. 11 des Rahmenbeschlusses des Rates
6. November 2007 hat die
vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung EU-Kommission jeweils einen Bericht zur Umsetzung
des Rahmenbeschlusses des
Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung
vorgelegt. (vgl. KOM(2004)
409 und KOM(2007) 681)

Gesetz zum Abkommen vom 3. März 2003
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Türkei über die Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher
Bedeutung, insbesondere des Terrorismus
und der Organisierten Kriminalität
vom 23. Juli 2004
(Nr. 12)

Das Abkommen vom 3. März 2003 bestimmt
in Art. 4 Abs. 1: „Die Vertragsparteien werden
zur Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen
durchführen.“ (BGBl. II 2004, S. 1059, 1063)

Folgen
der Evaluation

Ein Gesetzentwurf der
Bundesregierung, mit dem
der Begriff der Vereinigung
in § 129 StGB an die Anforderungen des Rahmenbeschlusses angepasst werden
soll, liegt dem Bundesrat
vor.
(vgl. BR-Drs. 795/16)

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